Zusammenfassung

 
Begriff

Student ist, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Fachhochschule) eingeschrieben (immatrikuliert) ist, um dort einem wissenschaftlichen Studium nachzugehen. Studenten stehen grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht. Abweichungen und Besonderheiten gelten, sobald Studenten nebenbei oder überwiegend gegen Entgelt einer Beschäftigung, einer Diplomarbeit oder einem Praktikum nachgehen. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung stellt sich auch die Frage, ob es sich um einen "ordentlich Studierenden" handelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Studierende als Praktikanten können unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) fallen.

Lohnsteuer: An Studenten gezahlte Vergütungen i. S. d. § 19 EStG gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sozialversicherung: § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI regeln die Voraussetzungen für die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht der Studenten. Entsprechende Vorschriften enthält das KVLG (§§ 3 Abs. 1 und 2, 7 KVLG 1989) in Bezug auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Mitgliedschaftsbeginn und Mitgliedschaftsende versicherungspflichtiger Studenten sind in § 186 Abs. 7 SGB V bzw. § 190 Abs. 9 SGB V geregelt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht regelt § 8 Abs. 5 SGB V. Für die Beitragsberechnung sind § 236 Abs. 1 SGB V sowie § 245 SGB V bzw. § 55 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XI für die Pflegeversicherung zu beachten. Die "Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbands zur Kranken- und Pflegeversicherung von Studenten" datieren sich auf den 20.3.2020 (GR v. 20.3.2020).

 

Arbeitsrecht

1 Arbeitsrechtliche Stellung

Der Studentenstatus als solcher begründet keine arbeitsrechtliche Sonderstellung. Erfüllt der Studierende die Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs (insbesondere eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und betrieblicher Eingliederung), ist er Arbeitnehmer. Auf den zeitlichen Umfang kommt es dabei nicht an. Arbeitsverhältnisse, die mit Studierenden begründet werden, unterliegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen und Gesetzen. Allerdings vollzieht sich die Beschäftigung von Studenten oftmals in besonderen Formen von Arbeitsverhältnissen; dementsprechend gelten dann die jeweiligen Sonderregelungen. Typisch ist etwa die geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung. Abzugrenzen sind studentische Arbeitsverhältnisse von sonstigen Beschäftigungen etwa im Rahmen eines Praktikums. Studenten sind im Übrigen den sonstigen Arbeitnehmern individual- und kollektivrechtlich gleichgestellt. Sie haben Anspruch auf Urlaub, Elternzeit, Mutterschutz und Kündigungsschutz. Der Haftungsausschluss der §§ 104 f. SGB VII gilt auch für Studenten (§ 106 Abs. 1 SGB VII).

2 Studenten = Arbeitnehmer?

Die Arbeitnehmereigenschaft eines Studenten beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der persönlichen Abhängigkeit, insbesondere der Weisungsgebundenheit. Die Beschäftigung als Praktikant führt regelmäßig zur Arbeitnehmerstellung, insbesondere wenn zwischen Student und Arbeitgeber ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird.[1] Insoweit sind die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu beachten. Nach der Legaldefinition in § 22 Abs. 1 MiLoG handelt es sich bei Praktikanten grundsätzlich um Arbeitnehmer. Ihre Beschäftigung ist daher mindestlohnpflichtig. Ausnahmen bestehen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 MiLoG bei einem Pflichtpraktikum im Rahmen einer studentischen Hochschul- oder Universitätsausbildung. Entscheidend und stets maßgeblich für Umfang und Inhalt ist die entsprechende Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs, in dem der Studierende immatrikuliert ist. Dies ist aus Unternehmenssicht unbedingt und genau zu überprüfen. Daneben besteht gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 MiLoG die Möglichkeit, ein weiteres Praktikum von maximal 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung zu leisten, ohne dass das MiLoG ei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge