LfSt Bayern, 22.11.2017, S 2371.1.1 - 3/1 St 31

Einkommensteuerliche, lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung

 

1. Allgemeines

Zu den Aufwendungen eines Unternehmers für eine (Betriebs-) Veranstaltung gehören eine Vielzahl verschiedener Einzelpositionen, z.B. Speisen, Getränke, Übernachtung- und Fahrtkosten, Geschenke oder das Rahmenprogramm. Die steuerliche Behandlung dieser Aufwendungen beim zuwendenden Unternehmer sowie bei den Empfängern ist komplex und hat in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Zweifelsfragen geführt. Im Folgenden sollen daher die einkommen-, lohn- und umsatzsteuerlichen Folgerungen kurz und schematisch als Arbeitshilfe dargestellt werden. Für nähere Details und ausführliche, grundlegende Informationen wird jeweils auf die gesetzlichen Regelungen und vorhandenen BMF-Schreiben verwiesen.

 

1.1. Einkommensteuerliche Behandlung

Die einzelnen Aufwendungen einer (Betriebs-) Veranstaltung sind für die Frage des Betriebsausgabenabzugs in die Kategorien Geschenke, Bewirtungsaufwendungen und sonstige Betriebsausgaben einzuordnen. Aufwendungen, die nicht eindeutig einer der Kategorien Geschenke oder Bewirtungsaufwendungen zuordenbar sind, sind grundsätzlich als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig (z.B. Werbung). Dies gilt unabhängig von der Qualifikation der Aufwendungen als Zuwendungen auf Seiten des Arbeitnehmers i.S. der §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Der jeweilige Anteil ist – soweit er nicht aus den in Rechnung gestellten Aufwendungen ersichtlich ist – zu schätzen (z.B. bei VIP-Logen gem. des BMF-Schreibens vom 22.8.2005, BStBl 2005 I S. 845, vom 11.7.2006, BStBl 2006 I S. 447 und vom 19.5.2015, BStBl 2015 I S. 468 bzw. sofern kein Werbeanteil vorhanden ist BMF-Schreiben zu Business-Seats vom 11.7.2006, BStBl 2006 I S. 447). Der Aufteilungsmaßstab muss sich an den Umständen des Einzelfalls orientieren. Zu den Besonderheiten bei Incentive-Reisen vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.1996, BStBl 1996 I S. 1192.

 

1.1.1. Geschenke

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen (Stpfl.) sind, oder an juristische Personen grundsätzlich nicht abgezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen.

Ein Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn ein Stpfl. einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten (z.B. dessen Arbeitnehmer) ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. Keine Geschenke sind beispielsweise Kränze und Blumen bei Beerdigungen, Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos oder weitere Einzahlungen, und Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung. Zu den Geschenken i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG rechnen ebenfalls nicht die Bewirtung, die damit verbundene Unterhaltung und die Beherbergung von Personen aus geschäftlichem Anlass (vgl. R 4.10 Absätze 1 bis 5 EStR 2012).

Wird eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich bezogenen Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt (sog. Zugabe), liegt insoweit kein Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vor (BFH-Urteil vom 21.9.1993, BStBl 1994 II S. 170).

Soweit der zuwendende Unternehmer (Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft) selbst ein Geschenk erhält, führt dies unabhängig von der Höhe der AK/HK zwingend zu einer Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Sofern der zuwendende Unternehmer in Form einer Kapitalgesellschaft inkorporiert ist und der Gesellschafter ein Geschenk erhält, sind die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu prüfen. Die Zuwendung von Geschenken an Begleitpersonen des Unternehmers ist in dem Maße nicht privat veranlasst, in dem Arbeitnehmern ebenfalls eine Teilnahme von Begleitpersonen eingeräumt wird.

Aufwendungen für Geschenke an (eigene) Arbeitnehmer (und deren Begleitpersonen) unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Diese Zuwendungen führen beim Geschäftspartner grundsätzlich zu Betriebseinnahmen. Sofern diese an Arbeitnehmer des Geschäftspartners erfolgen, liegt grundsätzlich Arbeitslohn von dritter Seite vor, §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 3 EStG.

 

1.1.2. Bewirtung

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Eine Bewirtung in diesem Sinne liegt vor, wenn Personen ...

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