Begriff

Seminarkosten entstehen im Zusammenhang mit einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Erfolgt die Maßnahme aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, kann von einem überwiegend betrieblichen Interesse ausgegangen werden. Der Arbeitgeber kann die Seminarkosten dann ganz oder teilweise übernehmen, ohne dass diese Kostenübernahme zu Arbeitslohn führt.

Dies kommt selbst dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Seminar ohne Veranlassung des Arbeitgebers gebucht und durchgeführt hat. Der Arbeitgeber muss allerdings die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten entweder allgemein oder für die bestimmte zugrundeliegende Bildungsmaßnahme im Vorfeld zugesagt haben. Somit hat der Mitarbeiter im Vertrauen auf die zuvor erteilte Zusage gebucht und teilgenommen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall dem Arbeitnehmer die Kosten anschließend steuer- und beitragsfrei erstatten.

Führt die Maßnahme zu einer persönlichen Bereicherung des Mitarbeiters und es ist kein überwiegend betriebliches Interesse anzunehmen, gehören die Seminarkosten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 3 Nr. 19 EStG regelt die Steuerfreiheit für berufliche Weiterbildungsleistungen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden oder der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Fort- und Weiterbildungsleistungen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers führen gem. H 19.3 LStH i. V. m. R 19.7 LStR nicht zum Arbeitslohn. Die Lohnsteuerfreiheit im Zusammenhang mit der Kostenerstattung ohne vorherige Buchung durch den Arbeitgeber ergibt sich aus OFD Rheinland, Verfügung v. 28.7.2009, S 2332–1014 – St 212.

Sozialversicherung: Für steuerfreie Zuwendungen gilt die Beitragsfreiheit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Bei nicht steuerbaren Zuwendungen kann demnach auch keine Sozialversicherungspflicht entstehen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Seminarkosten (Fortbildung im betrieblichen Interesse) frei frei
Seminarkosten (zugunsten der allgemeinen Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers) frei frei
Seminarkosten (Fortbildung im überwiegend persönlichen Interesse des Arbeitnehmers) pflichtig pflichtig

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