(1) 1Die Bildungsberatung soll in allen Schularten gewährleistet und stufenweise ausgebaut werden. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Information und Beratung der Schüler und Erziehungsberechtigten über die für die Schüler geeigneten Bildungsgänge (Schullaufbahnberatung) sowie die Beratung bei Schulschwierigkeiten in Einzelfällen. 3Die Einrichtungen der Bildungsberatung unterstützen die Schulen und Schulaufsichtsbehörden in psychologisch-pädagogischen Fragen und tragen dadurch zur Weiterentwicklung des Schulwesens bei.

 

(2) Die Aufgaben der Bildungsberatung werden unbeschadet des Erziehungs- und Bildungsauftrags der einzelnen Lehrer durch die überörtlich einzurichtenden schulpsychologischen Beratungsstellen und an den Schulen vornehmlich durch Beratungslehrer erfüllt.

 

(3) Soweit die Bildungsberatung auf Ersuchen von Schülern oder Erziehungsberechtigten tätig wird, bedarf es für die Untersuchung der Einwilligung der Berechtigten.

 

(4) Beratungslehrer und schulpsychologische Beratungsstellen arbeiten untereinander und mit anderen Beratungsdiensten, insbesondere mit den für die Berufs- und Studienberatung zuständigen Stellen zusammen.

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