1 Lohnsteuerabzug

Erhält ein Schüler im Rahmen eines Dienstverhältnisses Arbeitslohnzahlungen, richtet sich deren Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Der Arbeitgeber muss für die Zwecke des Lohnsteuerabzugs beim Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein erstes Dienstverhältnis annehmen, sofern der Schüler dies erklärt. Ohne Vorlage findet der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI Anwendung.

Liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung vor, kann auch eine Pauschalversteuerung erfolgen.[1]

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nicht unterlassen, weil der Schüler für den Arbeitslohn auf das Jahr gesehen voraussichtlich keine Lohnsteuer zu zahlen hätte (z. B. wegen Ferientätigkeit).

 
Hinweis

Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich für Schüler

Der Arbeitgeber darf für einen Schüler keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, wenn er nicht ganzjährig beschäftigt ist.

2 Erstattung durch Einkommensteuererklärung

Der Schüler kann einen Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung stellen. Wird die Jahresarbeitslohngrenze nicht überschritten, fällt bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres keine Einkommensteuer an. Die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der bei Schülern im Kalenderjahr 2024 keine Einkommensteuer anfällt, beträgt 12.870 EUR.[1]

[1] 11.604 EUR Grundfreibetrag (i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes) + 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag + 36 EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag. Für den Grundfreibetrag wurde eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

3 Schulprojekte

Vielfach werden von verschiedenen Bundesländern Schulprojekte wie z. B. "Der soziale Tag" durchgeführt. Im Rahmen dieser Projekte arbeiten Schüler einen Tag lang in Unternehmen oder Privathaushalten. Der erarbeitete Lohn wird im Einvernehmen mit den Schülern und den Arbeitgebern an die jeweilige Organisation gespendet. Grundsätzlich führen die Zahlungen im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse zwar zu Arbeitslohn. Vor dem Hintergrund, dass auf der Seite des Schülers regelmäßig steuerliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind, wird es aber verwaltungsseitig in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn vom Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber abgesehen wird und bei Privatleuten auf die Führung eines Lohnkontos verzichtet wird. Die Schüler brauchen den im Rahmen der Projekte erzielten Arbeitslohn aus Billigkeitsgründen in einer eventuell durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung nicht ansetzen.[1]

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