Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Schadensersatz versteht man den Ausgleich eines Schadens, den jemand durch den Eingriff eines anderen an seinen Rechtsgütern erlitten hat. Sinn und Zweck des Schadensersatzes ist der Ausgleich entstandener Schäden. Ein Strafschadensersatz ist dem deutschen Recht weitgehend fremd, auch wenn einzelne Regelungen – z. B. als Entschädigungsanspruch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – zumindest einen Präventionsgedanken verfolgen. Als Schaden kommen Vermögens- und Nichtvermögensschaden in Betracht. Der Schadensersatz ist vorrangig auf Naturalrestitution, d. h. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet. Dabei wird das Zivil- und damit auch das Arbeitsrecht vom Grundsatz der "Totalreparation" beherrscht, d. h. es ist der gesamte entstandene Schaden zu ersetzen – insbesondere ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers. Dieser Grundsatz erfährt im Arbeitsrecht, insbesondere für die Arbeitnehmerhaftung, wichtige Ausnahmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Anspruchsgrundlagen sind die §§ 280 ff., 823 ff. BGB, bzgl. des Haftungsprivilegs §§ 254, 619a BGB sowie §§ 104 ff. SGB VII. Der Schadensersatzumfang und -inhalt folgt nach den Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB. Spezielle arbeitsrechtliche Haftungsprivilegien ergeben sich aus § 254 BGB analog sowie aus §§ 104 ff. SGB VII. Sonderregelungen enthalten § 15 AGG bzw. § 253 BGB (Ersatz immaterieller Schäden), § 628 Abs. 2 BGB sowie den §§ 842 ff. BGB.

Lohnsteuer: Zur Steuerfreiheit von Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers s. H 19.3 LStH. Zur Steuerfreiheit bzw. -pflicht von Schadensersatz nach dem AGG s. OFD Nordrhein-Westfalen, 1.2.2018, Kurzinformation ESt Nr. 2/2018 und FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.3.2017, 5 K 1594/14.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Echter Schadensersatz frei frei
Entschädigung für entgangene oder entgehende Bezüge pflichtig pflichtig

Arbeitsrecht

1 Einführung

Arbeitgeber[1] und Arbeitnehmer können bei schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags zum Schadensersatz verpflichtet sein. Als Pflichtverletzungen kommen in der Praxis hauptsächlich Nebenpflichtverletzungen in Betracht[2], z. B. in Form von Eigentums- oder Gesundheitsverletzungen. Grundsätzlich kann sich der Schadensersatzanspruch aber auch aus einer Verletzung der Hauptleistungspflicht (Schlechterfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung[3]) ergeben. Dabei gelten sowohl für die Entstehung des Anspruchs auf Schadensersatz "dem Grunde nach" als auch bei Bemessung der Schadenshöhe arbeitsrechtliche Besonderheiten. Der Arbeitgeber haftet dem geschädigten Arbeitnehmer gegenüber auch für von anderen Mitarbeitern oder Vorgesetzten als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen schuldhaft begangene Rechtsverletzungen.[4]

Daneben tritt u. U. die Schadensersatzhaftung gegenüber Dritten (Kunden, Arbeitskollegen). Schadensersatzansprüche können sich auch zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber(-Verbänden) bei rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen ergeben.[5]

Die Berechnung des Schadens hat im Allgemeinen nach der Differenzmethode zu erfolgen durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte.[6] Ist der Arbeitnehmer trotz des zu seinen Gunsten wirkenden arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegs[7] dem Grunde nach ganz oder mit einer bestimmten Quote zum Schadensersatz verpflichtet, ist grundsätzlich im Wege der sog. Naturalrestitution vom Arbeitnehmer der ohne das schädigende Ereignis bestehende Zustand herzustellen. Dabei sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber infolge des pflicht- und/oder gesetzeswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers erlitten hat.[8] In aller Regel findet diese Schadenskompensation allerdings auf finanzieller Ebene statt: Der Arbeitnehmer gleicht die Vermögenseinbußen des Arbeitgebers durch Zahlung eines Geldbetrags aus (dabei kann die Höhe des Schadens ggf. nach § 287 ZPO zu schätzen sein). Die Kompensationsleistung kann ggf. ratenweise durch Einbehalt eines bestimmten Betrags vom laufenden Entgelt bzw. durch Aufrechnung seitens des Arbeitgebers erfolgen.

Soweit der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, kommt vielfach die Naturalrestitution in Betracht: z. B. bei vorenthaltenem Urlaub[9], bei Vorenthaltung der (Weiter-)Beschäftigung oder Nichterteilung des schriftlichen Nachweises des Arbeitsvertragsinhalts nach dem Nachweisgesetz (NachwG).

Schadensersatzansprüche kommen als Nichtvermögensschäden bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Diskriminierungen i. S. d. AGG[10] bzw. als allgemeiner Schmerzensgeldanspruch nach § 253 BGB in Betracht.[11]

Ein spezieller Schadensersatzanspruch folgt aus § 628 Abs. 2 BGB, der für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen kann.

Hinsichtlich der Arten möglicher Schadensersatzansprüche lassen sich arbeitsrechtlich unters...

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