BMF, 29.12.1998, IV C 5 - S 2334 - 40/98

 

I. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 1999

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläßlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1999 sind durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom 18.12.1998 (BGBl 1998 I S. 3822) festgesetzt worden.

Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1999 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern:

  1. a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,70 DM,
  2. b) für ein Frühstück 2,63 DM.

Im übrigen wird aufLStR 31 Abs. 6 und 6 a hingewiesen.

 

II. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte im Kalenderjahr 1999

Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der LSt bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40 a Abs. 2 und 4 EStG richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1999 vom 18.12.1998 (BGBl 1998 I S. 3823) neu bestimmt worden.

Danach ergeben sich einheitlich für alle Länder im Kalenderjahr 1999 folgende Pauschalierungsgrenzen:

  DM
Monatslohngrenze 630,00
Wochenlohngrenze 147,00
Stundenlohngrenze 22,05
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1630

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