Wird die Sachzuwendung an Arbeitnehmer fremder Unternehmen gewährt, liegt eine Lohnzahlung durch Dritte vor. Dies hat zur Folge, dass der tatsächliche Arbeitgeber des betreffenden Arbeitnehmers zur Berechnung und Abführung der aus der Sachzuwendung resultierenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist[1] und zwar ungeachtet der Tatsache, dass er die Sachzuwendung gar nicht gewährt hat.

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