Bei anderen Sachbezügen als Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind allerdings Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG festgestellt, sind diese maßgebend. Sofern der ermittelte geldwerte Vorteil insgesamt 50 EUR im Monat nicht übersteigt, bleibt er beitragsrechtlich außer Ansatz. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich bei den Zuwendungen in steuerlicher Hinsicht nicht um Barlohn, sondern um Sachlohn handelt.

5.1 Belegschaftsrabatte

Eine Sonderregelung besteht für Belegschaftsrabatte. Der geldwerte Vorteil bleibt steuer- und beitragsfrei, wenn die Rabatte nicht übermäßig sind und allen Arbeitnehmern gleich hoch gewährt werden. Als geldwerter Vorteil ist pro Kalenderjahr der 1.080 EUR übersteigende Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis, den der Arbeitnehmer zu entrichten hat, und dem um 4 % gekürzten Preis anzusetzen, der im allgemeinen Geschäftsverkehr zu erzielen ist. Der übersteigende Betrag unterliegt der Beitragspflicht.

5.2 Sachzuwendungen von Dritten

Wird die Sachzuwendung an Arbeitnehmer fremder Unternehmen gewährt, liegt eine Lohnzahlung durch Dritte vor. Dies hat zur Folge, dass der tatsächliche Arbeitgeber des betreffenden Arbeitnehmers zur Berechnung und Abführung der aus der Sachzuwendung resultierenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist[1] und zwar ungeachtet der Tatsache, dass er die Sachzuwendung gar nicht gewährt hat.

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