Für die Tatsachen, aus denen sich die Wirksamkeit der einzelvertraglich vereinbarten Rückzahlungsklausel ergibt, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Er muss die tatsächlichen Voraussetzungen vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung den geforderten beruflichen Vorteil erlangt hat. Dabei richtet sich die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dementsprechend ist für die Frage, ob und welche beruflichen Vorteile die Weiterbildung dem Arbeitnehmer bringt, eine Prognose anzustellen. Ausreichend ist ein Vorbringen, wonach nach Abschluss der Qualifikationsmaßnahme ein entsprechender beruflicher Vorteil für den Arbeitnehmer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dem Arbeitnehmer obliegt es dann, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die dieses Wahrscheinlichkeitsurteil entkräften.[1]

Hinsichtlich der Beendigungsgründe hat nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst der Arbeitgeber vorzutragen, dass die Beendigung nicht auf unverschuldeten Gründen beruht. Der Arbeitnehmer hat sodann die unverschuldeten Gründe, die zur Kündigung geführt hatten, substanziiert darzulegen. Gelingt es dem Arbeitgeber dann nicht, den entsprechenden Vortrag zu widerlegen, geht die Nichterweislichkeit des fehlenden Grundes zu seinen Lasten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Darlegungslast des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer erwirbt auf Kosten seines Arbeitgebers ein Zertifikat als Schweißer. Vorher war er als Lagerarbeiter beschäftigt. Mit Bestehen der Prüfung wird er nun als Schweißer mit einer entsprechend höheren Vergütung beschäftigt. Hierin liegt der Vorteil für den Arbeitnehmer, der zur Zulässigkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung über eine Rückzahlungspflicht der Ausbildungskosten führt. Dementsprechend muss der Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren vortragen, dass beabsichtigt war, dem Arbeitnehmer nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs die Tätigkeit eines Schweißers zu übertragen. Denkbar ist aber auch, dass der Arbeitgeber unter Einholung einer Auskunft der Agentur für Arbeit vorträgt, dass ausgebildete Schweißer regelmäßig bessere Chancen auf eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt haben.

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