Kurzbeschreibung

Die Regelaltersgrenze, ab der eine abschlagsfreie Altersrente beansprucht werden kann, wird abhängig vom Geburtsjahrgang stufenweise angehoben. Auch die Altersgrenzen für den abschlagsfreien Bezug bei den vorzeitigen Altersrenten werden angehoben. Diese Übersicht zeigt die Auswirkungen der Altersgrenzenanhebungen auf. Die Neuregelung bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 1.7.2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde berücksichtigt.

Vorbemerkung

Vertrauensschutz und damit keine Anhebung der Altersgrenzen gegenüber dem früheren Recht besteht u. a. für vor dem 1.1.1955 geborene Versicherte, die vor dem Stichtag (1.1.2007) Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben.

Die Auswirkungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes auf sämtliche Altersrenten sind in diesen Tabellen zusammengefasst. Enthalten ist auch die Neuregelung bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, nach der es seit 7/2014 einigen Geburtsjahrgängen möglich ist, eine abschlagfreie Altersrente bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres – frühestens im Alter von 63 Jahren – zu erhalten.

Regelaltersrente

Für eine Regelaltersrente muss lediglich die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein. Auf diese Wartezeit werden Beitrags- und Ersatzzeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) sowie zusätzliche Monate aus einer geringfügigen Beschäftigung, einem Versorgungsausgleich oder einer partnerschaftlichen Aufteilung von Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern (Rentensplitting) angerechnet.

Geburtsjahrgang Regelaltersrente
abschlagsfrei
Alter (Jahr/Monat)
bis 1946 65
1947 65/1
1948 65/2
1949 65/3
1950 65/4
1951 65/5
1952 65/6
1953 65/7
1954 65/8
1955 65/9
1956 65/10
1957 65/11
1958 66
1959 66/2
1960 66/4
1961 66/6
1962 66/8
1963 66/10
1964 und jünger 67

Hinweis zum Vertrauensschutz

Für Versicherte, die Vertrauensschutz haben, weil sie

  • vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart oder
  • vor dem Jahr 1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus bezogen

haben, werden die Altersgrenzen nicht angehoben. D. h., die Regelaltersrente kann abschlagsfrei nach Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht werden.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Für diese Altersrente muss eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt werden. Hierauf werden Pflichtbeitragszeiten und bei Vorhandensein von 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen auch Monate mit freiwilligen Beiträge angerechnet. Weiterhin werden Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten sowie zusätzliche Monate aus einer geringfügigen Beschäftigung angerechnet. Darüber hinaus angerechnet werden auch Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten, die durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld), Leistungen bei Krankheit oder Übergangsgeld begründet sind.

Hinweis: Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs zählen bei der Wartezeit von 45 Jahren nicht mit, soweit sie in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn liegen. Ist das Arbeitslosengeld allerdings durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, zählen sie mit.

Nicht berücksichtigt bei der Wartezeit von 45 Jahren werden Beitrags- oder Anrechnungszeiten aufgrund des Bezugs von Bürgergeld (oder bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II bzw. bis 31.12.2004: Arbeitslosenhilfe) sowie zusätzliche Monate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting.

Rechtslage seit 1.7.2014 (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Geburtsjahrgang Altersrente (AR) für besonders langjährig Versicherte
abschlagsfrei
Alter (Jahr/Monat)
bis 1952 63
1953 63/2
1954 63/4
1955 63/6
1956 63/8
1957 63/10
1958 64
1959 64/2
1960 64/4
1961 64/6
1962 64/8
1963 64/10
1964 und jünger 65

Altersrente für langjährig Versicherte

Für diese Altersrentenart muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt werden. Hierauf werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, d. h. über Beitrags- und Ersatzzeiten hinaus auch Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Die zusätzlichen Monate aus einer geringfügigen Beschäftigung, einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting werden ebenfalls berücksichtigt.

Geburtsjahrgang AR für langjährig Versicherte
abschlagsfrei vorzeitiger Bezug ab
Alter (Jahr/Monat) Alter (Jahr/Monat) Abschlag in %
bis 1948 65 63 7,2
1/1949 65/1 63 7,5
2/1949 65/2 63 7,8
3/1949 bis 12/1949 65/3 63 8,1
1950 65/4 63 8,4
1951 65/5 63 8,7
1952 65/6 63 9,0
1953 65/7 63 9,3
1954 65/8 63 9,6
1955 65/9 63 9,9
1956 65/10 63 10,2
1957 65/11 63 10,5
1958 66 63 10,8
1959 66/2 63 11,4
1960 66/4 63 12,0
1961 66/6 63 12,6
1962 66/8 63 13,2
1963 66/10 63 13,8
1964 und jünger 67 63 14,4

Hinweis zum Vertrauensschutz

Für Versicherte, die Vertrauensschutz haben, weil sie

  • vor 1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes des vereinbart haben,
  • vor 1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des ...

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