Seit 2014 dürfen Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aber aufgrund einer Anweisung des Arbeitgebers dauerhaft denselben Ort aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, für diese Fahrten nur noch die Entfernungspauschale anwenden.[1] Die Fahrten von Zuhause zum arbeitsrechtlich festgelegten Ort der täglichen Berufsaufnahme werden – aufgrund ihres vergleichbaren Typus – mit den begrenzt abzugsfähigen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gleichgesetzt.[2] Der Gesetzgeber hat den Ansatz der nachteiligen Entfernungspauschale deshalb daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer diesen Ort typischerweise arbeitstäglich zur Arbeitsaufnahme aufsuchen muss.[3]

Die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale gilt auch für die arbeitstäglichen Wege zum Sammelort bzw. Treffpunkt, wenn dieser von der weiter entfernt liegenden (Haupt-)Wohnung angetreten wird, sofern sich dort der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrten an einer näher zum Arbeitsplatz liegenden Wohnung des Arbeitnehmers unterbrochen werden.[4]

Was heißt "typisch arbeitstäglich"?

Die Finanzverwaltung wendet die gesetzlich fingierte Entfernungspauschale nur auf solche Sachverhalte an, in denen die Anfahrt des Arbeitnehmers zum Sammel-/Treffpunkt nahezu ausschließlich arbeitstäglich erfolgt. Ein Lkw-Fahrer, der lediglich an 2 bis 3 Tagen seine Fahrtätigkeit am Firmensitz des Arbeitgebers beginnt, ansonsten mehrtägige Fahrten unternimmt, sucht seinen Arbeitgeber nicht typischerweise arbeitstäglich auf.[5] Der BFH hat sich der Auffassung des BMF angeschlossen und macht die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale ebenfalls davon abhängig, dass der Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte den arbeitgeberseitig bestimmten (Sammel-)Ort "typischerweise arbeitstäglich" aufsucht.[6]

Arbeitnehmer, die regelmäßig mehrtägige Auswärtstätigkeiten unternehmen, sind nach der arbeitstäglichen Rechtsauslegung des Begriffs "typischerweise Aufsuchen" von der gesetzlichen Fiktion ausgeschlossen, z. B. Arbeitnehmer mit Einsätzen auf mehrtägigen Fernbaustellen, Lkw-Fahrer im Güterfernverkehr oder Flugpersonal mit Langstreckenflügen. Die teilweise anders lautende Rechtsprechung der Finanzgerichte[7] ist durch das BFH-Urteil überholt. Ein typischerweise fahrtägliches Aufsuchen des vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkts reicht nicht aus. Die gesetzliche Wortwahl lässt zwar an einzelnen Arbeitstagen Ausnahmen zu, z. B. infolge des Besuchs einer Fortbildungsveranstaltung oder eines unvorhersehbaren Arbeitseinsatzes. Die gesetzlich fingierte Entfernungspauschale findet indes nur auf solche Sachverhalte Anwendung, in denen die arbeitstägliche Anfahrt des Arbeitnehmers zum Sammel-/Treffpunkt der Normalfall ist. Arbeitnehmer, die infolge ihres betrieblichen Aufgabenbereichs regelmäßig Auswärtstätigkeiten ohne tägliche Rückkehr unternehmen, sind daher von der gesetzlichen Fiktion nicht betroffen. Bei Bau- und Montagearbeitern mit mehrtägigen Übernachtungseinsätzen berechnet sich der Werbungskostenabzug für die jeweiligen Fahrten zum Sammelort weiterhin nach den Bestimmungen der lohnsteuerlichen Reisekosten.

Einschränkung betrifft nur die Fahrtkosten

Die gesetzliche Fiktion beschränkt sich auf die Fahrtkosten, für die der Ansatz der Reisekostensätze ausgeschlossen ist. Da der Gesetzgeber keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, stellt die Fahrt dem Grunde nach gleichwohl eine berufliche Auswärtstätigkeit dar. Die übrigen Reisekostenregelungen bleiben daher insoweit anwendbar. Insbesondere berechnet sich die berufliche Abwesenheitsdauer für den Ansatz von Verpflegungsspesen bereits ab dem Verlassen der Wohnung.

Ein typisches Beispiel sind die arbeitstäglichen Fahrten von Berufskraftfahrern zum Fahrzeugübernahmedepot, insbesondere bei Fahrern im gewerblichen Güterverkehr zum Lkw-Standort[8], für die ebenfalls nur die nachteilige Entfernungspauschale gilt. Die arbeitgeberseitige Festlegung der arbeitstäglichen Fahrten zum "Sammelpunkt" kann sich auch aus der jeweiligen Eigenart der betrieblichen Tätigkeit ergeben, etwa wenn Fahrer im Zustelldienst jeden Morgen zunächst ihre auszuliefernden Waren im Paketdepot abholen müssen.

Von der nachteiligen Rechtsänderung sind außerdem Fahrten von Bauarbeitern zum betrieblich festgelegten Treffpunkt betroffen, die von dort im Rahmen der angeordneten Sammelbeförderung zur jeweiligen auswärtigen Einsatzstelle fahren.

Einschränkung gilt nicht für freiwillige Fahrtgemeinschaften

Eine andere Lösung ergibt sich für Treffpunktfahrten, die nicht vom Arbeitgeber angeordnet sind.[9]

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