Zusammenfassung

 
Begriff

Preise können sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG sein oder steuerlich auch gänzlich unbeachtlich, wenn sie in die private Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen fallen. Anders verhält es sich mit Preisgeldern, die der Arbeitgeber als zusätzliche Entlohnung für besondere berufliche Leistungen gewährt, etwa im Rahmen eines betrieblichen Verbesserungswettbewerbs. Auch Preisgelder Dritter können Arbeitslohn sein, wenn ein beruflicher Bezug besteht. Der Lohnsteuerabzug richtet sich nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Preisgeldern ergibt sich aus der kasuistischen Rechtsprechung des BFH. Die Verwaltungsauffassung ist im BMF-Schreiben v. 5.9.1996, IV B 1 – S 2121 – 34/96, BStBl 1996 I S. 1150 zusammengefasst.

Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Beurteilung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Preisgeld im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis pflichtig pflichtig

Lohnsteuer

1 Berufliche Veranlassung

Einnahmen aus Preisgeldern können unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Preisgeld und einer Einkunftsart besteht. Hierzu ist einzelfallbezogen zu prüfen, welcher Anlass zur Preisverleihung geführt hat.

Eine Preisverleihung an einen Arbeitnehmer, die nicht die Persönlichkeit des Empfängers, sondern eine konkrete fachliche Leistung im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Arbeit ehren soll, kann Arbeitslohn darstellen. Entscheidend ist hierbei, ob das Dienstverhältnis mit auslösend für die geehrte Leistung war. Dies ist unabhängig davon zu bewerten, ob der Arbeitnehmer zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet war oder diese außerhalb seiner regulären Tätigkeit erbracht hat.[1] Ein Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis kann sich z. B. auch daraus ergeben, dass zum Berufsbild wissenschaftliche Forschungsarbeit gehört und das Forschungsergebnis prämiert wird.[2] Fehlt es an einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Preisgeld liegt kein Arbeitslohn vor. Allerdings ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob Einnahmen aus sonstigen Leistungen vorliegen.[3] Preisgelder aus der Teilnahme an einer Radio- oder Fernsehshow führen zu sonstigen Einkünften, wenn der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen.[4]

2 Innerbetriebliche Verlosung

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob vom Arbeitgeber ausgeloste Preise, die der Arbeitnehmer gewinnen kann, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Wird die Verlosung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung durchgeführt, ist zu prüfen, ob sie allen teilnehmenden Arbeitnehmern zugänglich ist. Steht die Verlosung nur einem bestimmten Personenkreis offen, ist anzunehmen, dass die Lose eine Gegenleistung für ein bestimmtes persönliches Verhalten darstellen sollen. Es liegt folglich Arbeitslohn vor. Gleiches gilt, wenn Lose außerhalb von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer vergeben werden, die bestimmte Umsatz- oder Gewinnziele erreicht haben.

Haben andere berufliche Umstände zur Teilnahmeberechtigung an einer Verlosung geführt, stehen auch die per Zufall erzielten Gewinne in einem beruflichen Zusammenhang. Eine Steuerpflicht ist in solchen Fällen nur bei Vorliegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses zu verneinen.

3 Preisverleihungen durch fremde Dritte

Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten[1] anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sich die Leistung des Dritten für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Arbeitsverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

So ist auch der von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis Arbeitslohn, wenn die Kriterien für die Preisvergabe sich auf die Fähigkeiten des Arbeitnehmers beziehen.[2]

Der in Bayern vergebene Meisterbonus i. H. v. 1.000 EUR, den jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss erhält, ist dagegen keine steuerbare Einnahme.[3]

4 Teilnahme an Lotterien fremder Dritter

Schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Lose und verschafft ihm somit die Teilnahme...

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