Sachverhalt

Ein neu eingestellter Arbeitnehmer legt bei seiner Einstellung im Januar einen Antrag auf Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen seiner Bausparkasse vor. Bisher hat er von seinem alten Arbeitgeber einen Zuschuss zu VWL von 40 EUR monatlich erhalten. Diese 40 EUR hat er auch monatlich an die Bausparkasse überweisen lassen.

Ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, den Zuschuss weiterhin zu zahlen und die Überweisung vorzunehmen?

Ergebnis

Zur Zahlung eines Zuschusses ist der Arbeitgeber nur in der Höhe verpflichtet, in welcher der Tarifvertrag dies vorsieht. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, ist seine Zahlung freiwillig. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss von 40 EUR: Es ändert sich nichts gegenüber dem vorigen Arbeitgeber.
  • Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss von weniger als 40 EUR: Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er nur den vom Arbeitgeber gezahlten Zuschuss oder einen höheren Betrag an das Anlageinstitut überweisen lassen möchte.
  • Der Arbeitgeber zahlt keinen Zuschuss: Auch hier kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ein bestimmter Betrag – entweder weiterhin 40 EUR oder auch ein niedrigerer Betrag – an das Anlageinstitut überwiesen wird.

Der Arbeitgeber sollte bereits im Einstellungsgespräch mit dem Arbeitnehmer klären, ob er einen Zuschuss zahlen wird.

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