Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ein monatliches Gehalt von 3.800 EUR (Steuerklasse IV, 2,0 Kinderfreibeträge, 9 % Kirchensteuer, 1,7 % KV-Zusatzbeitrag). Sie legt dem Arbeitgeber im Januar einen Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen ihrer Bausparkasse vor. Sie möchte ab Januar monatlich 39,17 EUR sparen.

Am 1.4. schließt sie einen weiteren förderfähigen Fondssparvertrag über ihre Hausbank ab, in den sie monatlich 33,33 EUR einbezahlt. Der Tarifvertrag verpflichtet den Arbeitgeber zu einem Zuschuss von 6,65 EUR.

Muss für beide Verträge ein Zuschuss gezahlt werden und wie müssen beide Überweisungen vorgenommen werden?

Ergebnis

Der Zuschuss von 6,65 EUR muss nur einmal gezahlt werden. Welcher Betrag auf welche Anlageform überwiesen wird, entscheidet die Arbeitnehmerin. Sie muss dem Arbeitgeber die entsprechenden Anträge der Anlageinstitute mit den gewünschten Überweisungsbeträgen vorlegen.

 
Abrechnung    
Bruttogehalt   3.800,00 EUR
Vermögenswirksame Leistungen   6,65 EUR
Brutto gesamt   3.806,65 EUR
Lohnsteuer 527,16 EUR  
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR  
Kirchensteuer 26,99 EUR - 554,15 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 277,89 EUR  
Pflegeversicherung (1,45 %) 55,19 EUR  
Rentenversicherung (9,3 %) 354,02 EUR  
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 49,49 EUR - 736,59 EUR
Nettoverdienst   2.515,91 EUR
Vermögenswirksame Leistungen (Vertrag 1)   - 39,17 EUR
Vermögenswirksame Leistungen (Vertrag 2)   - 33,33 EUR
Auszahlungsbetrag   2.443,41 EUR

Der Arbeitgeber muss die Beträge einbehalten und direkt an die Anlageinstitute überweisen.

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