Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat im März 2024 ein monatliches Gehalt von 3.800 EUR (Steuerklasse IV, 2,0 Kinderfreibeträge, 9 % Kirchensteuer, 1,7 % KV-Zusatzbeitrag). Sie legt dem Arbeitgeber einen Antrag auf Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen ihrer Bausparkasse vor. Sie möchte monatlich 40 EUR sparen. Der Arbeitgeber ist laut Tarifvertrag nicht zu einem Zuschuss zu VWL verpflichtet.

Auch wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen zahlt, ist er verpflichtet, die Überweisung für die Arbeitnehmerin vorzunehmen. Er zieht den Sparbetrag vom Nettoverdienst ab und überweist ihn direkt an die Bausparkasse.

Wie wird die vermögenswirksame Leistung abgerechnet?

Ergebnis

 
Abrechnung    
Bruttogehalt   3.800,00 EUR
Vermögenswirksame Leistungen (Zuschuss)   0,00 EUR
Brutto gesamt   3.800,00 EUR
Lohnsteuer 525,50 EUR  
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR  
Kirchensteuer 26,86 EUR - 552,36 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 277,40 EUR  
Pflegeversicherung (1,45 %) 55,10 EUR  
Rentenversicherung (9,3 %) 353,40 EUR  
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 49,40 EUR - 735,30 EUR
Nettoverdienst   2.512,34 EUR
Abzgl. vermögenswirksame Leistungen (Nettoabzug)   - 40,00 EUR
Auszahlungsbetrag   2.472,34 EUR

Der Arbeitgeber muss die 40 EUR einbehalten und direkt an die Bausparkasse überweisen.

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