1 Unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für Minijobs von 538 EUR

Seit dem 1.10.2022 knüpft die Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn an, sodass bei jeder Anhebung des Mindestlohns auch die Minijob-Grenze ansteigt. Durch die Mindestlohnfestsetzung auf 12,41 EUR zum 1.1.2024 erhöhte sich die monatliche Minijob-Grenze zum 1.1.2024 von 520 EUR auf 538 EUR.

Im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen ist ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR im Monat unschädlich und führt trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 6.456 EUR (bis 31.12.2023: 6.240 EUR) nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ein gelegentliches Überschreiten liegt bei einem Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres aber nur vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat des Überschreitens insgesamt nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (1.076 EUR) beträgt. Sind die Voraussetzungen für ein zulässiges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht erfüllt, besteht in den Kalendermonaten des Überschreitens eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung.

2 Minijob

 

Sachverhalt

Ein eingeschriebener Student übt ab dem 1.2.2024 eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. Als monatliches Arbeitsentgelt sind gleichbleibend 530 EUR vereinbart. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht nicht.

Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Es handelt sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob), da das monatliche Arbeitsentgelt 538 EUR nicht überschreitet. Der Student ist in der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Allerdings kann der Student auf Antrag gegenüber dem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

Es sind Pauschalbeiträge durch den Arbeitgeber i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts zur Krankenversicherung zu entrichten, wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist. Weitere 15 % vom Arbeitsentgelt sind als Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zu entrichten. Bei verbleibender Rentenversicherungspflicht trägt der Student derzeit zusätzlich 3,6 % des Arbeitsentgelts als seinen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag.

Personengruppe: 109

Mögliche Beitragsgruppenschlüssel:

 
6100 bei gesetzlicher Krankenversicherung und Rentenversicherungspflicht
6500 bei gesetzlicher Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
0100 bei privater Krankenversicherung und Rentenversicherungspflicht
0500 bei privater Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Zuständige Einzugsstelle: Minijob-Zentrale.

Hinweis

Die Versteuerung des Arbeitsentgelts kann über die einheitliche Pauschsteuer von 2 % erfolgen. Bei Studenten ist im Regelfall eine individuelle Besteuerung nach ELStAM sinnvoll, da meist keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und damit bei unverheirateten Studenten die Steuerklasse I maßgebend ist. Bei dem geringfügigen Arbeitsentgelt fällt bei Lohnsteuerklasse I noch keine Lohnsteuer an und der Student bekommt das Arbeitsentgelt ohne Steuerabzug ausbezahlt.

3 Kurzfristige Beschäftigung

 

Sachverhalt

Ein eingeschriebener Student übt eine vom 1.2. bis zum 31.3. (= 2 Monate) befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden (montags – freitags). Als monatliches Arbeitsentgelt sind 2.200 EUR vereinbart. Zuvor hat der Student noch keine Beschäftigung während des Studiums ausgeübt.

Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung, da das Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als 3 Monate befristet ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unbedeutend. Der Student ist in der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsfreiheit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ist immer vor der Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs zu prüfen.

Beiträge sind nicht zu entrichten, aber Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeld).

 
Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0000
Zuständige Einzugsstelle: Minijob-Zentrale

4 Beschäftigung mit wöchentlicher Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden

 

Sachverhalt

Ein eingeschriebener Student übt vom 1.3. an eine unbefristete Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 EUR aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 17 Stunden.

Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Da die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet, besteht in der Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht.

Es sind individuelle Beiträge zur Rentenversicherung nach den Regelungen des Übergangsbereichs zu zahlen. Pauschale Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht zu zahlen, da die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht vorli...

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