Sachverhalt

Ein Handelsunternehmen aus Rostock zahlt im Januar 2024 einen Umsatzbonus für das vergangene Jahr. Eine Mitarbeiterin (Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibetrag, ev., KV-Zusatzbeitrag 1,3 %) mit einem Gehalt von 4.200 EUR erhält einen Umsatzbonus von 9.000 EUR. Ihr Jahresbruttoentgelt im Vorjahr betrug 51.500 EUR.

Wie wird der Umsatzbonus lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Ergebnis

Der Umsatzbonus ist im Januar als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern. Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip: Die Lohnsteuer fällt in dem Jahr an, in dem die Zahlung erfolgt.

 
Lohnsteuer    
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug (4.200 EUR × 12 Monate) 50.400,00 EUR  
Lohnsteuer darauf   7.409,00 EUR
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (50.400 EUR + 9.000 EUR) 59.400,00 EUR  
Lohnsteuer darauf   9.864,00 EUR
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug (9.864 EUR – 7.409 EUR) 2.455,00 EUR  
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR  
Kirchensteuer darauf (2.455 EUR × 9 %) 220,95 EUR  

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

In der Sozialversicherung ist die Anwendung der Märzklausel zu prüfen: Dazu ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze per 31.1.2024 bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern in der Kranken- und Pflegeversicherung und bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dem beitragsrechtlichen Entgelt per 31.1.2024 gegenüber zu stellen:

 
Kranken- und Pflegeversicherung  
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis 31.1.2024 (5.175 EUR × 1 Monat) 5.175,00 EUR
Beitragspflichtiges Entgelt per 31.1.2024 (4.200 EUR × 1 Monat + 9.000 EUR) 13.200,00 EUR
Die Differenz von 8.025 EUR wäre im Januar 2024 kranken- und pflegeversicherungsfrei.

Als Folge wird die gesamte Einmalzahlung dem Vorjahr (= Anwendung der Märzklausel) zugeordnet.

 
Kranken- und Pflegeversicherung  
Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2023 59.850,00 EUR
Beitragspflichtiges Jahresarbeitsentgelt 2023 - 51.500,00 EUR
Noch nicht verbeitragt 8.350,00 EUR

Von der Einmalzahlung von 9.000 EUR im Januar 2024 sind 8.350 EUR kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

Die restlichen 650 EUR (9.000 EUR – 8.350 EUR) aus der Einmalzahlung bleiben kranken- und pflegeversicherungsfrei.
 
Renten- und Arbeitslosenversicherung  
Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2023 85.200,00 EUR
Beitragspflichtiges Jahresarbeitsentgelt 2023 - 51.500,00 EUR
Noch nicht verbeitragt 33.700,00 EUR
Die gesamte Einmalzahlung von 9.000 EUR ist renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.

Hinweis

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist in jedem Fall auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung abzustellen. Bei krankenversicherungsfreien (freiwillig oder privat versicherten) Arbeitnehmern ist nur die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung anzuwenden.

Praxis-Tipp

Wird der Jahresbonus im Entgeltabrechnungsprogramm als Einmalzahlung gekennzeichnet, führt das Entgeltabrechnungsprogramm die Prüfung der Märzklausel automatisch durch. Nur bei Wechsel des Entgeltabrechnungsprogramms müssen die Vorjahreswerte manuell vortragen werden, damit das Programm die Märzklausel anwenden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge