Sachverhalt

Ein Mitarbeiter nimmt an einem halbtägigen auswärtigen Seminar mit Mittagessen teil und ist 6 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend.

Für die Fahrt zum Seminar nutzt er seinen privaten Pkw und könnte für die entstandenen Fahrtkosten eine Erstattung i. H. v. 30 EUR (2 x 50 km x 0,30 EUR je Kilometer) von seinem Arbeitgeber beanspruchen.

Welche Möglichkeiten bestehen bei der Reisekostenabrechnung?

Ergebnis

Der Arbeitgeber kann einerseits die 30 EUR als Fahrtkosten erstatten. Er muss dann aber die von ihm im Rahmen des Seminars gestellte Mahlzeit mit dem Sachbezugswert von 4,13 EUR (2024) mit dem individuellen Steuersatz oder pauschal mit 25 % versteuern.

Es wird von der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber in den Fällen, in denen steuerlich keine Verpflegungspauschale gezahlt werden darf (Auswärtstätigkeit bis zu 8 Stunden, Ablauf der 3-Monatsfrist, keine Aufzeichnung der Abwesenheitszeiten), eine Verrechnung des Sachbezugswerts für die Mahlzeitengestellung mit den zu erstattenden Fahrt- oder Reisenebenkosten vornimmt. Im vorliegenden Fall könnte er deshalb den Sachbezugswert von der Fahrtkostenerstattung abziehen. Die verbleibende Erstattung von 25,87 EUR wäre steuer- und sozialversicherungsfrei, Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung könnten vermieden werden.

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