Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin eines Reisebüros kann eine vom Arbeitgeber vermittelte Pauschalreise, die im Katalog des Reiseveranstalters zum Preis von 2.000 EUR angeboten wird, zu einem Sonderpreis für 1.500 EUR buchen. Vom Preisnachlass (500 EUR) entfallen 200 EUR auf die Vermittlungsprovision des Arbeitgebers und 300 EUR auf die Reiseleistung des Veranstalters. Der Rabatt des Veranstalters soll zur Auslastungsoptimierung beitragen und die bestehenden Geschäftsverbindungen sichern und verbessern. Er ist an keine Gegenleistung geknüpft.

Wie sind die unterschiedlichen Rabatte für die Arbeitnehmerin steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Es liegen 2 "Rabatt-Arten" vor:

  1. Der Arbeitgeber verzichtet zum Vorteil der Arbeitnehmerin auf seine Provision. Da der Arbeitgeber an seine Kunden ausschließlich Reisen vermittelt, ist dieser Provisionsvorteil (200 EUR) über den Rabattfreibetrag begünstigt.
  2. Beim Preisnachlass vom Reiseveranstalter handelt es sich dem Grunde nach um eine Lohnzahlung Dritter. Der Rabatt steht zudem im Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zum Reisebüro. Jedoch führt er nicht zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn, da der Dritte (Reiseveranstalter) an der Rabattgewährung ein eigenwirtschaftliches Interesse hat.
 
Berechnung geldwerter Vorteil
Wert der Reise 2.000 EUR
Arbeitgeberverzicht auf einen Teil der Provision 200 EUR
Steuerlicher Wert 96 % 192 EUR
Begünstigt durch den Rabattfreibetrag (höchstens 192 EUR) -192 EUR
Geldwerter Vorteil (lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig) 0 EUR
Verbleibender Rabattfreibetrag für das laufende Kalenderjahr (1.080 EUR – 192 EUR) 888 EUR

Praxis-Tipp

Bei von Dritten gewährten Preisvorteilen liegt Arbeitslohn nur dann vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Nicht hingegen, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt. Gewährt z. B. ein Reiseveranstalter den Reisebüroinhabern und deren Angestellten (Expedienten) zur Sicherung der Geschäftsverbindung hohe Rabatte gegenüber dem Katalogpreis, führt dies für die Angestellten nicht zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn, da bei diesem Rabatt keine Zuwendung eines Dritten vorliegt. Ob eine Zuwendung eines Dritten durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, entscheidet immer der Einzelfall.

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