Sachverhalt

Die Mitarbeiter eines Unternehmens erhalten aufgrund eines Mitarbeiter-Vorteilsprogramms Artikel aller Art von einem Zulieferer. Der Vorteil besteht in einem Nachlass von 10 % auf den üblichen Endpreis. Das Mitarbeiter-Vorteilsprogramm wurde vom Zulieferer initiiert und den Mitarbeitern bekannt gemacht. Der Zulieferer verspricht sich dadurch die Steigerung des Umsatzes und den Ausbau der Marktpräsenz. Der Arbeitgeber hat nicht aktiv bei der Verschaffung des Preisvorteils mitgewirkt, er veröffentlicht die Angebote aber am schwarzen Brett und im Intranet. Die Bestellung erfolgt direkt beim Zulieferer.

Fließt den Mitarbeitern durch die Rabattgewährung Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils zu?

Ergebnis

Nein. Die von einem Dritten gewährten Preisvorteile gehören nur dann zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung des Preisvorteils mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung des Preisvorteils besteht nicht, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt, Angebote Dritter in seinem Unternehmen bekannt zu machen.

Bei Lohnzahlung durch Dritte ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber über die von einem Dritten gewährten Bezüge Kenntnis hatte. Im vorliegenden Beispiel hatte der Arbeitgeber von den tatsächlich gewährten Preisvorteilen keine Kenntnis und ist damit weder verpflichtet den Arbeitnehmer über Rabatte zu befragen, noch eine Lohnversteuerung vorzunehmen bzw. Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten.

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