Sachverhalt

Nach Beendigung seines Studiums leistet ein nicht mehr immatrikulierter gesetzlich krankenversicherter Praktikant ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Nachpraktikum ab, das er zur Anerkennung seines Berufsabschlusses nach der Studienordnung benötigt. Das Praktikum wird ab 1.4. an 30 Stunden pro Woche ausgeübt und ist auf 6 Monate befristet. Ein Entgelt wird dem Praktikanten nicht gezahlt.

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.

Wie ist das vorgeschriebene Nachpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

  • Der Praktikant ist versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Familienversicherung ist aber vorrangig.
  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter.
  • Der Arbeitgeber hat eine Meldung mit Personengruppenschlüssel 105 und Beitragsgruppenschlüssel 0110 an die Krankenkasse zu erstatten.
  • Sofern keine Familienversicherung besteht, trägt und bezahlt der Praktikant die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an seine Krankenkasse. Die Beitragshöhe entspricht der eines versicherungspflichtigen Studenten.
  • Da kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von einem monatlichen Ausgangswert (fiktives Arbeitsentgelt) von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 35,35 EUR/West bzw. 34,65 EUR/Ost) berechnet. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein und führt sie an die Krankenkasse des Praktikanten ab.
  • Umlagen nach dem AAG sind nicht abzuführen, da mangels Entgeltanspruchs keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall infrage kommt. Die Insolvenzgeldumlage ist nicht zu zahlen, da fiktive Berechnungsgrundlagen nicht zur Umlageberechnung herangezogen werden.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Lohnsteuerrechtlich sind aufgrund der fehlenden Arbeitslohnzahlung grundsätzlich keine weiteren Besonderheiten zu beachten.

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