Sachverhalt

Ein an der Universität immatrikulierter Student übt ab 1.7. ein auf 6 Monate befristetes, nicht vorgeschriebenes Praktikum aus. Er ist gesetzlich krankenversichert. Sein Arbeitsentgelt beträgt 530 EUR monatlich.

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.

Wie ist das nicht vorgeschriebene Zwischenpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

  • Grundsätzlich ist ein nicht vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums wie eine andere reguläre Beschäftigung während des Studiums zu bewerten. Damit sind auch die Regelungen für gewöhnliche Werkstudenten sowie geringfügig Beschäftigte anzuwenden.
  • In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Der Praktikant kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
  • In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.
  • Zur Kranken- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zu zahlen, da das nicht vorgeschriebene Praktikum als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird.
  • Der Arbeitgeber hat mit Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6100 eine Meldung an die Minijob-Zentrale zu erstatten.
  • Es sind Umlagen nach dem AAG sowie die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale zu entrichten.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Anstatt des regulären Lohnsteuerabzugs unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber erhoben und an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden. Die Lohnsteuerpauschalierung sollte allerdings dann nicht gewählt werden, wenn erkennbar ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Praktikanten den jeweils geltenden Grundfreibetrag nicht überschreitet.

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