Sachverhalt

Ein noch nicht an der Universität immatrikulierter gesetzlich krankenversicherter Praktikant übt ab 1.6. für 4 Monate ein Vorpraktikum aus. Dieses Praktikum ist nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben. Das Vorpraktikum wird aus eigenen fachlichen und auch finanziellen Interessen des Praktikanten ausgeübt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 7 Stunden, das monatliche Entgelt 510 EUR. Ab 1.10. ist der Praktikant eingeschriebener Student.

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.

Wie ist das nicht vorgeschriebene Vorpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

  • Der Praktikant ist kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, weil die Beschäftigung geringfügig entlohnt ausgeübt wird.
  • Jedoch besteht Versicherungspflicht zur Rentenversicherung, von der sich der Praktikant auf Antrag befreien lassen kann.
  • Der Arbeitgeber hat mit Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6100 bzw. 6500 (bei Befreiung von der RV-Pflicht) eine Meldung an die Minijob-Zentrale zu erstatten.
  • Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (bzw. Pauschalbeiträge bei beantragter Befreiung), die Umlagen nach dem AAG und die Insolvenzgeldumlage sind an die Minijob-Zentrale zu entrichten.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Anstatt des regulären Lohnsteuerabzugs unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz i. H. v. 2 % des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber erhoben und an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Die Lohnsteuerpauschalierung sollte allerdings dann nicht gewählt werden, wenn erkennbar ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Praktikanten den jeweils geltenden Grundfreibetrag nicht überschreitet.

Hinweis

Bei allen nicht vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keinerlei Sonderregelungen.

Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika zählen nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Somit sind die Regelungen für geringfügig Beschäftigte zu berücksichtigen. Ebenso sind die beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs stets anzuwenden, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 520,01 EUR bis 2.000 EUR beträgt.

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