Sachverhalt

Ein Student (26 Jahre alt) übt ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum aus. Er erhält hierfür kein Arbeitsentgelt. Er ist 40 Stunden pro Woche, befristet auf 4 Monate tätig. Der Student ist selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung der Studenten – KVdS).

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.

Wie ist das vorgeschriebene Zwischenpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

  • Der Student ist während des vorgeschriebenen Praktikums versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht aufgrund gesetzlicher Vorschrift ebenfalls Versicherungsfreiheit.
  • Es sind keine Meldungen zur Sozialversicherung zu übermitteln.
  • Der Arbeitgeber hat für den Praktikanten ein Entgeltkonto einzurichten und Entgeltunterlagen zu führen. Dabei sind Studienbescheinigungen und Bescheinigungen darüber, dass das Praktikum in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
  • Wegen fehlender Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsansprüche sind zur U1 bzw. U2 keine Umlagen zu entrichten. Grundsätzlich ist die Insolvenzgeldumlage zu entrichten, da kein Arbeitsentgelt vorliegt, beträgt diese jedoch 0,00 EUR.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Lohnsteuerrechtlich sind aufgrund der fehlenden Arbeitslohnzahlung grundsätzlich keine weiteren Besonderheiten zu beachten.

Hinweis

Durch das Mindestlohngesetzes (MiLoG) gilt, dass ein Praktikant im Rahmen eines freiwilligen Zwischenpraktikums nur noch maximal 3 Monate ohne Entgelt tätig sein kann. Ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika, die durch eine Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, sind aber generell vom Mindestlohn ausgenommen.

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