Sachverhalt

Ein Mitarbeiter mit einem monatlichen Gehalt von 4.000 EUR erhält im März 2024 eine Prämie von 4.000 EUR, die er durch besondere Erfolge im Vorjahr erzielt hatte.

Welchem Zeitraum wird die Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich zugeordnet?

Ergebnis

Bei Einmalzahlungen in den ersten 3 Monaten des Jahres greift ggf. die Märzklausel. Diese Zahlungen werden grundsätzlich dem Zahlungsmonat des laufenden Kalenderjahres zugeordnet. Reicht die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze allerdings nicht aus, um den gesamten Betrag der Einmalzahlung zu verbeitragen, ist er in allen Sozialversicherungszweigen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nicht in allen SV-Zweigen überschritten wird.

 
Kranken- und Pflegeversicherung
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis März 2024 (5.175 EUR x 3 Monate) 15.525 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März 2024 (4.000 EUR x 3 Monate) - 12.000 EUR
Differenz 3.525 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung  
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis März 2024 (7.550 EUR x 3 Monate) 22.650 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März 2024 (4.000 EUR x 3 Monate) - 12.000 EUR
Differenz 10.650 EUR

Die Einmalzahlung übersteigt die Differenz zwischen der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung und dem bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (Sonderzahlung: 4.000 EUR > 3.525 EUR). Die Einmalzahlung ist sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dem Vorjahr zuzuordnen.

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