Sachverhalt

Ein Unternehmen zahlt seinem Mitarbeiter im März 2024 das Weihnachtsgeld des Vorjahres von 2.850 EUR aus. Der Bruttolohn des Arbeitnehmers beträgt monatlich 2.850 EUR.

Welchem Zeitraum wird die Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich zugeordnet?

Ergebnis

Bei Einmalzahlungen in den ersten 3 Monaten des Jahres greift ggf. die Märzklausel. Diese Zahlungen werden grundsätzlich dem Zahlungsmonat des laufenden Kalenderjahres zugeordnet. Reicht die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze allerdings nicht aus, um den gesamten Betrag der Einmalzahlung zu verbeitragen, ist er in allen Sozialversicherungszweigen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nicht in allen Sozialversicherungszweigen überschritten werden.

 
Kranken- und Pflegeversicherung
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2024 (5.175 EUR x 3 Monate) 15.525 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2024 (2.850 EUR x 3 Monate) - 8.550 EUR
Differenz 6.975 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung  
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2024 (7.550 EUR x 3 Monate) 22.650 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2024 (2.850 x 3 Monate) - 8.550 EUR
Differenz 14.100 EUR

Durch das Weihnachtsgeld von 2.850 EUR werden die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten, die Einmalzahlung ist dem März 2024 zuzuordnen.

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