Sachverhalt

Die Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 MuSchG beginnen für Arbeitnehmerin A am 15.7. und für Arbeitnehmerin B am 15.10. Beide Arbeitnehmerinnen sind bis zum 31.7. als Auszubildende in dem Unternehmen beschäftigt. Mit Wirkung vom 1.8. werden beide Arbeitnehmerinnen in ein Angestelltenverhältnis übernommen. Beide Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt.

Der Referenzzeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes lautet bei Arbeitnehmerin A 1.4. bis 30.6. und bei Arbeitnehmerin B 1.7. bis 30.9.

Welche Auswirkungen haben die Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses auf das Mutterschaftsgeld und die Höhe des Arbeitgeberzuschusses für diese Arbeitnehmerinnen?

Ergebnis

Der Wechsel vom Ausbildungsverhältnis in ein Angestelltenverhältnis ist eine wesentliche Änderung im Arbeitsverhältnis. Das Mutterschaftsgeld ist nach den gegenwartsbezogenen Verhältnissen zu berechnen. Solche Änderungen stellen eine dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe dar und werden daher bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt.

Bei der Arbeitnehmerin A beginnt die Schutzfrist vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. Das Mutterschaftsgeld wird aus dem Arbeitsentgelt im Referenzzeitraum 1.4. bis 30.6. für den Zeitraum der Mutterschutzfrist vom 15.7. bis 31.7. berechnet. Ab dem 1.8. ist hingegen das Arbeitsentgelt aus dem Angestelltenverhältnis maßgebend.

Bei der Arbeitnehmerin B beginnt die Schutzfrist nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. Vom Referenzzeitraum vom 1.7. bis 30.9. fällt der Monat Juli noch in die Zeit des Ausbildungsverhältnisses. Das Arbeitsentgelt aus diesem Monat wird bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht berücksichtigt. Es werden die Arbeitsentgelte aus dem Angestelltenverhältnis von August und September berücksichtigt. Für Juli ist ebenfalls das Arbeitsentgelt aus dem Angestelltenverhältnis zugrunde zu legen.

Die Höhe des (arbeitsrechtlichen) Zuschusses zum Mutterschaftsgeld richtet sich ebenfalls nach den gegenwartsbezogenen Verhältnissen. Eine dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen. Dies gilt ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.[1]

Entsprechend werden bei Arbeitnehmerin A ab 1.8. und bei Arbeitnehmerin B ab Beginn der Schutzfrist das Arbeitsentgelt aus dem Angestelltenverhältnis für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld angesetzt.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

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