Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ab 11.9. (Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG) Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt.

Sie hat in den letzten 3 vor der Schutzfrist abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen durch Provisionszahlungen folgende Nettoverdienste erzielt:

 
August 1.238 EUR
Juli 958 EUR (Fehlzeit wegen unbezahltem Urlaub vom 20.7. bis 24.7.)
Juni 1.893 EUR (davon 458 EUR Urlaubsgeld)

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Ergebnis

Bei dieser Arbeitnehmerin sind die tatsächlichen Kalendertage maßgebend, da ihr Entgelt nicht nach Monaten bemessen ist:

 
Monat Anrechenbare Tage Nettoentgelt Anmerkungen
Juni 30 1.435 EUR Einmalzahlungen bleiben stets außer Betracht
Juli 26 958 EUR Fehlzeit wegen unbezahltem Urlaub von 20. bis 24.7. wird bei Berechnung herausgenommen (d. h. die anrechenbaren Tage werden entsprechend reduziert)
August 31 1.238 EUR  
Gesamt 87 3.631 EUR  

Berechnung: 3.631 EUR : 87 Tage = gerundet 41,74 EUR kalendertäglich

Da das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse auf 13 EUR täglich begrenzt ist, beträgt der Arbeitgeberzuschuss 28,74 EUR (41,74 EUR – 13 EUR) kalendertäglich, zu zahlen vom 11.9. bis zum Ende der Schutzfrist.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

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