Sachverhalt

Vom 15.11. bis 31.12. wird eine Aushilfskraft als Urlaubsvertretung eingestellt. Insgesamt sind 30 Arbeitstage vereinbart. Das monatliche Entgelt beträgt 330 EUR. Die Aushilfskraft teilt dem Arbeitgeber auf einem Fragebogen mit, dass sie im laufenden Jahr keine Vorbeschäftigungen hatte. Der Arbeitgeber meldet die Aushilfe daraufhin als kurzfristig Beschäftigte mit dem Personengruppenschlüssel 110 und Beitragsgruppenschlüssel 0000 an. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung liegen der Minijob-Zentrale noch keine Meldungen über Vorbeschäftigungszeiten vor. Eine dementsprechende Rückmeldung erfolgt an den Arbeitgeber. Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung stellt sich später heraus, dass die Aushilfe entgegen den Aussagen im Fragebogen im maßgebenden Jahr bei einem anderen Arbeitgeber bereits an 58 Arbeitstagen beschäftigt war und dabei ein Monatsentgelt von 720 EUR bezogen hat. Der Sozialversicherungsprüfer verweigert die Anerkennung der kurzfristigen Beschäftigung. Ist das richtig?

Ergebnis

Die Beschäftigung der Aushilfe vom 15.11. bis 31.12. erfüllt nicht die Voraussetzungen einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung. Zusammen mit der Vorbeschäftigung von 58 Arbeitstagen und der aktuellen Beschäftigung von 30 Arbeitstagen ist die maßgebliche Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen deutlich überschritten. Da der Arbeitgeber jedoch seiner Pflicht nachgekommen ist, das Beschäftigungsverhältnis korrekt zu beurteilen (Nachfrage nach Vorbeschäftigungen und Dokumentation in einem Fragebogen), kann der Prüfer Sozialversicherungspflicht lediglich für die Zukunft, aber nicht rückwirkend feststellen. Wegen des geringen Entgelts unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze erfüllt die Beschäftigung jedoch die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Dadurch spielen Vorbeschäftigungszeiten im maßgebenden Jahr keine Rolle; es erfolgt auch keine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der vorher ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung. Die Beschäftigung kann deshalb als geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleiben. Der Arbeitgeber hat ab dem Zeitpunkt der Feststellung der geringfügigen Beschäftigung (also nicht für die Vergangenheit) die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 15 % zur Rentenversicherung und 13 % pauschale Krankenversicherungsbeiträge sowie 2 % einheitliche Pauschalsteuer an die Minijob-Zentrale abzuführen.

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