Sachverhalt

Eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin ist gesetzlich krankenversichert und erhält für ihre Tätigkeit 300 EUR monatlich. Darüber hinaus hat sie keine weiteren Beschäftigungen.

Wie ist die Beschäftigung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung abzurechnen, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR nicht übersteigt. Es sind Pauschalbeiträge i. H. v. 13 % zur Krankenversicherung sowie i. H. v. 15 % zur Rentenversicherung – sofern die Arbeitnehmerin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt – an die Minijob-Zentrale abzuführen. Ansonsten ist die geringfügige Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, die Arbeitnehmerin trägt 3,6 % und der Arbeitgeber 15 % des Rentenversicherungsbeitrags. Darüber hinaus ist die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % abzuführen.

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