Sachverhalt

Einem Vertriebsmitarbeiter wird vom Arbeitgeber ein Firmenwagen (mit Verbrennungsmotor) mit einem Listenpreis von 30.000 EUR für die Privatnutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung gestellt.

Der Mitarbeiter wohnt 15 km vom Unternehmen entfernt und kommt an 200 Tagen jährlich in die Firma. Die Privatnutzung des Firmenwagens wird bereits seit Jahren nach der 1-%-Regelung versteuert. Eine Pauschalversteuerung geldwerter Vorteile lehnt die Firma ab.

Wie muss die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte behandelt werden und welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen ergeben sich?

Ergebnis

Die Gestellung eines Dienstwagens für diese Fahrten stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei Anwendung der 1-%-Regelung für die Privatnutzung ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich monatlich mit 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen:

Geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:

0,03 % von 30.000 EUR × 15 km × 12 Monate = 1.620 EUR

Da eine Pauschalbesteuerung nicht gewünscht wird, sind die vollen 1.620 EUR individuell zu versteuern und unterliegen der Sozialversicherung.

Bei seiner Einkommensteuererklärung kann der Mitarbeiter die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer geltend machen.

Praxis-Tipp

Statt der 0,03 % ist auch eine tageweise Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % möglich. Dies ist jedoch nur bei weniger als 180 Arbeitstagen im Betrieb vorteilhaft und kommt deshalb hier nicht in Betracht.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind statt der 0,03-%-Regelung die anteiligen Aufwendungen als geldwerter Vorteil anzusetzen, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen.

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