Sachverhalt

Herr K arbeitet für seinen Arbeitgeber an 3 Tagen in Deutschland und an 2 Tagen in Frankreich. Seinen Wohnsitz hat Herr K in Frankreich. Diese Konstellation bestand bereits vor dem 1.5.2010.

Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?

Ergebnis

Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Entsendung, sondern um eine gleichzeitige Beschäftigung in 2 Vertragsstaaten. Da beide Beschäftigungen und der Wohnsitz bereits vor dem 1.5.2010 – also vor Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung – bestanden haben, gilt hier noch die alte Verordnung 1408/71. Deshalb gelten die französischen Rechtsvorschriften, weil Herr K seinen Wohnsitz in Frankreich hat. Der französische Träger stellt eine entsprechende Bescheinigung E 101 für den deutschen Arbeitgeber aus. Auch bei Anwendung der Verordnung 883/04 wäre in diesem Fall der Wohnstaat zuständig. Die Prüfung der Zuständigkeit würde in diesem Fall von der zuständigen französischen Stelle in Absprache mit dem GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite vorgenommen werden.

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