Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer, Lohnsteuerklasse I, keine Kinder, verdient monatlich 3.450 EUR. Sein individueller Krankenkassenzusatzbeitrag beträgt 1,3 %. Im Juni 2024 erhält er ein Urlaubsgeld i. H. v. 1.500 EUR.

Wie ist die Einmalzahlung steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu bewerten?

Ergebnis

Urlaubsgeld gehört zu den Einmalzahlungen (sozialversicherungsrechtlich) bzw. sonstigen Bezügen (lohnsteuerrechtlich). Für diese gelten besondere steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen.

Sonstige Bezüge müssen nach der Jahreslohnsteuertabelle versteuert werden.

 
Berechnung der Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug: (3.450 EUR × 12 Monate) 41.400 EUR  
Darauf entfallende Lohnsteuer   5.075 EUR
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (41.400 EUR + 1.500 EUR Urlaubsgeld) 42.900 EUR  
Darauf entfallende Lohnsteuer   5.434 EUR
Differenz   359 EUR
Die Differenz zwischen beiden Beträgen ist die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug, ggf. zzgl. Kirchensteuer.
 
Berechnung Sozialversicherungspflicht der Einmalzahlung
Anteilige JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2024 (5.175 EUR × 6 Monate)   31.050 EUR
Gehalt Januar bis Juni 2024 (3.450 EUR x 6 Monate)   - 20.700 EUR
Differenz   10.350 EUR
Urlaubsgeld   1.500 EUR
Das gesamte Urlaubsgeld i. H. v. 1.500 EUR ist sozialversicherungspflichtig (10.350 EUR > 1.500 EUR).

Da die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung höher liegt, erübrigt sich im vorliegenden Fall die Prüfung, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

Hinweis

Einmalzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Umlagen U1 und U2 außer Ansatz.

Praxis-Tipp

Im Entgeltabrechnungsprogramm ist in jedem Fall eine Lohnart der Gruppe "sonstiger Bezug und Einmalzahlung" auszuwählen, damit die Versteuerung und Beitragsabrechnung nach dem o. g. Schema ausgeführt wird.

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