Sachverhalt

In der Zeit vom 1.1.-31.3.2024 werden Einmalzahlungen an diverse Arbeitnehmer ausgezahlt.

Welchem Entgeltabrechnungsmonat müssen diese Einmalzahlungen zugeordnet werden?

Ergebnis

 
Sachverhalt Zuordnung Hinweise/Besonderheiten

Einmalzahlung durch Arbeitgeber A im März 2024 übersteigt anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.

Der Arbeitnehmer war wie folgt bei Arbeitgeber A beschäftigt:

1.3.2011 – 30.6.2023

1.2.2024 – laufend

In der Zeit vom 1.7.2023 bis 31.1.2024 bestand eine Beschäftigung bei Arbeitgeber B.
Juni 2023 Die Märzklausel gilt auch, wenn der Arbeitnehmer für eine Zwischenzeit bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Es fällt grundsätzlich die Insolvenzgeldumlage nach der Höhe des für die Rentenversicherung beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung an (2023: 0,06 %). Umlagen nach dem AAG sind aus der Einmalzahlung nicht zu entrichten.

Einmalzahlung im März 2024 übersteigt anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.

Beschäftigung bestand auch während des Vorjahres, die Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis Dezember 2023 ist jedoch bereits ausgeschöpft.
Dezember 2023 Bei der Märzklausel bleibt es auch dann, wenn der beitragspflichtige Anteil geringer ist, als er bei einer Zuordnung im laufenden Jahr gewesen wäre (kein Günstigkeitsvergleich). Hier ist die Einmalzahlung im Ergebnis beitragsfrei.

Einmalzahlung im März 2024 übersteigt anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung, nicht die der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Arbeitnehmer ist nur renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig (private Kranken- und Pflegeversicherung). Beitragsgruppe 0110.
März 2024 Für die Anwendung der Märzklausel ist bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern für alle Versicherungszweige die KV-Beitragsbemessungsgrenze maßgebend, ansonsten die RV-Beitragsbemessungsgrenze. Damit wird vermieden, dass eine Einmalzahlung zur Beitragsberechnung unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen zuzurechnen ist. Die Beitragsberechnung erfolgt dann für alle Versicherungszweige unter Berücksichtigung der im neuen Zuordnungsmonat geltenden Bedingungen (Beitragsgruppen, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen). In beiden Fällen fällt Insolvenzgeldumlage (2024: 0,06 %) nach der Höhe des für die Rentenversicherung beitragspflichtigen Anteils an. Umlagen nach dem AAG sind aus den Einmalzahlungen nicht zu entrichten.
Der Arbeitnehmer erhält im März 2024 2 verschiedene Einmalzahlungen, die jeweils für sich nicht, sondern nur in der Summe, die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschreiten. Dezember 2023 Mehrere Einmalzahlungen im selben Abrechnungsmonat sind zusammen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dieses Abrechnungszeitraums zu behandeln. Grundsätzlich fällt die Insolvenzgeldumlage (2023: 0,06 %) nach der Höhe des für die Rentenversicherung beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung an. Umlagen nach dem AAG sind aus der Einmalzahlung nicht zu entrichten.
Der Arbeitnehmer erhält im Januar 2024 eine Einmalzahlung; sie ist in diesem Monat in vollem Umfang beitragspflichtig. Im März 2024 erhält er eine weitere Einmalzahlung, welche die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt. Dezember 2023 für die Einmalzahlung aus März, die Einmalzahlung aus Januar bleibt unberührt Die erste Einmalzahlung im Januar wurde voll beitragspflichtig. Die zweite Sonderzuwendung im März übersteigt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze und ist dem Vorjahr zuzuordnen. Die Zuordnung der bereits voll abgerechneten Einmalzahlung im Januar 2024 bleibt davon unberührt. Für die Einmalzahlung im März fällt grundsätzlich die Insolvenzgeldumlage (2023: 0,06 %) nach der Höhe des für die Rentenversicherung beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung an. Umlagen nach dem AAG sind aus der Einmalzahlung nicht zu entrichten.

Der Arbeitnehmer ist am 1.3.2024 von Arbeitgeber B zu C gewechselt. Er erhält auch nach Beendigung der Beschäftigung bei Arbeitgeber B von diesem noch Einmalzahlungen. Die Einmalzahlungen überschreiten jeweils die maßgebende anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze

1. von C im März 2024

2. von B im März 2024

3. von B im Juni 2024

1. März 2024

2. Dezember 2023

3. Februar 2024

1. Keine Beschäftigung bei C im Vorjahr. Beitrags- und Umlagepflicht zur Insolvenzgeldumlage (2024: 0,06 %) besteht im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenzen für März 2024, wobei das laufende Entgelt vorrangig beitragspflichtig ist.

2. Wegen Zahlung bis 31.3.2024 und Beschäftigung bei B im Vorjahr ist die Märzklausel anzuwenden. Grundsätzlich fällt die Insolvenzgeldumlage (2023: 0,06 %) nach der Höhe des für die Rentenversicherung beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung an, jedoch keine Umlagen nach dem AAG.

3. Die Einmalzahlung ist nach dem 31.3.2024 ausgezahlt worden. Sie wurde lediglich einem Monat im ersten Quartal zugeordnet, weil die Beschäftigung in diesem Monat geendet hat. Aus diesem Grund bleibt es bei der Zuordnung; die Märzklausel wird nicht angewendet. Sollte ein für die Rentenversicherung beitra...

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