Sachverhalt

Ein verheirateter Abteilungsleiter führt seit Jahren einen doppelten Haushalt. Neben einem Apartment an seinem Arbeitsort Dresden hat er seinen Hauptwohnsitz in der Nähe von München, wo seine Ehefrau weiterhin wohnt. Die Firma erstattet die Kosten für die wöchentlichen Familienheimfahrten mit dem eigenen Pkw im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten.

An insgesamt 3 Wochenenden konnte der Mitarbeiter wegen dringender beruflicher Verpflichtungen keine Heimfahrt antreten, stattdessen besuchte ihn seine Ehefrau an diesen Wochenenden in Dresden. Zusätzlich ist die Ehefrau auch an einem Wochenende im Dezember nach Dresden gekommen, um mit ihrem Mann den dortigen Weihnachtsmarkt zu besuchen.

Können auch die Aufwendungen für die Besuchsfahrten der Ehefrau steuerfrei ersetzt werden?

Ergebnis

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können die Kosten für eine Heimfahrt wöchentlich steuerfrei erstattet werden. Dazu können dem Arbeitnehmer die Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer und i. H. v. 0,38 EUR für die darüber hinausgehende Entfernung steuerfrei ersetzt werden. Bei einer Entfernung von 450 km sind dies wöchentlich:

0,30 EUR x 20 Kilometer + 0,38 EUR x 430 Kilometer = 169,40 EUR.

Dies gilt grundsätzlich auch für sog. umgekehrte Familienheimfahrten. Wird der Arbeitnehmer am Wochenende von seinem Ehegatten oder minderjährigen Kindern besucht, insbesondere weil er aus beruflichen Gründen nicht nach Hause fahren kann, so treten deren Fahrtkosten an die Stelle der Kosten für eine Familienheimfahrt des Arbeitnehmers. Auch diese Kosten können vom Arbeitgeber nach den Grundsätzen für Familienheimfahrten steuerfrei erstattet werden, allerdings nur in der Höhe, in der auch dem Arbeitnehmer Kosten für die Familienheimfahrt entstanden wären. Für die 3 Wochenenden, an denen der Arbeitnehmer beruflich an einer Familienheimfahrt gehindert war, können trotzdem jeweils 169,40 EUR steuerfrei erstattet werden.

Wird die wöchentliche Familienheimfahrt hingegen aus privaten Gründen nicht angetreten, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten. Für das Wochenende des Weihnachtsmarktbesuchs ist deshalb keine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber möglich.

Hinweis

Bei Nutzung einer Wohnung am auswärtigen Tätigkeitsort zur Übernachtung während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit kann im Inland aus Vereinfachungsgründen bei Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR monatlich von einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ausgegangen werden. Daran ändern auch gelegentliche Besuche des Ehe- /Lebenspartners oder anderer Familienmitglieder nichts.

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