Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer, 0,9 % KV-Zusatzbeitrag. Die vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Direktversicherung wird durch Umwandlung von laufendem Arbeitslohn mit 146 EUR monatlich finanziert. Die pauschale Lohnsteuer wird auf die Arbeitnehmerin abgewälzt.

Wie ist die Direktversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen und abzurechnen?

Ergebnis

Will der Arbeitgeber keine Beiträge zur Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitslohn leisten, kann die Arbeitnehmerin auf einen Teil ihres Gehalts in Höhe der Versicherungsbeiträge verzichten. Der Arbeitgeber zahlt dann die Beiträge an die Versicherung und führt die Lohnsteuer ab. Da die Beiträge durch Kürzung des Barlohns finanziert werden, unterliegt nur der gekürzte Barlohn dem Lohnsteuerabzug.

Die Pauschalierung mit 20 % pauschaler Lohnsteuer darf bei Direktversicherungen durch Gehaltsumwandlung auch weiterhin angewandt werden, wenn vor dem Jahr 2018 mindestens einmal die Pauschalbesteuerung durchgeführt wurde.

Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer ist zugeflossener Arbeitslohn. Sie mindert die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht.

Der Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 % des umgewandelten Entgelts, der ab 1.1.2022 für alle Entgeltumwandlungen gilt, ist hier nicht zu leisten, da der Arbeitgeber keine SV-Beiträge einspart. Das beitragspflichtige Bruttoentgelt beträgt 3.500 EUR.

 
Gehalt   3.500,00 EUR
Gehaltsumwandlung   - 146,00 EUR
Direktversicherung (pauschal versteuert, beitragspflichtig)   146,00 EUR
Abgewälzte pauschale Lohnsteuer (20 % v. 146 EUR) 29,20 EUR  
Abgewälzter pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 29,20 EUR) 1,60 EUR  
Abgewälzte Pauschalsteuer gesamt   - 30,80 EUR
Gesamtbruttoverdienst   3.469,20 EUR
Steuerbrutto 3.354,00 EUR  
Sozialversicherungsbrutto 3.500,00 EUR  
Lohnsteuer 402,16 EUR  
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR  
Gesamtabzug Steuern   - 402,16 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,45 %) 271,25 EUR  
Pflegeversicherung (2,3 %) 80,50 EUR  
Rentenversicherung (9,3 %) 325,50 EUR  
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 45,50 EUR  
Gesamtabzug Sozialversicherung   - 722,75 EUR
Gesetzliches Netto   2.344,28 EUR
Abzug Direktversicherung   - 146,00 EUR
Auszahlungsbetrag   2.198,28 EUR

Praxis-Tipp

Wird die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt, kann man die Kirchensteuer auch im Nachweisverfahren ermitteln. Dann beträgt die Kirchensteuer je nach Bundesland entweder 8 % oder 9 %. Für Arbeitnehmer, die keiner Kirche angehören, entfällt die Kirchensteuer. Die auf die Arbeitnehmerin abgewälzte Pauschalsteuer mindert das Gesamtbrutto.

Hinweis

Bei Arbeitgeberwechsel muss dem neuen Arbeitgeber die bisher erfolgte Pauschalbesteuerung in geeigneter Weise mitgeteilt werden, z. B. durch eine Information des Versicherers oder durch die Vorlage einer Lohnabrechnung aus einem Jahr vor 2018.

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