Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 7.3. einen gebrauchten extern aufladbaren Hybridelektro-Dienstwagen (Erstzulassung 2018) und einem Bruttolistenpreis von 59.500 EUR zur privaten Nutzung. Er darf den Plug-in-Hybrid privat sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung: 18 km) nutzen. In der Übereinstimmungsbescheinigung des Hybridfahrzeugs steht eine elektrische Mindestreichweite innerorts von 40 km und ein kWh-Wert von 16,2.

Wie errechnet sich der geldwerte Vorteil?

Ergebnis

Entscheidend für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist, wann das Fahrzeug dem Arbeitnehmer "erstmals" überlassen wurde. Die Regelung zur Halbierung der Bemessungsgrundlage ist anzuwenden, wenn dem Arbeitnehmer das Hybridelektrofahrzeug nach dem 31.12.2018 erstmals überlassen worden ist. Die Regelung zur Halbierung der Bemessungsgrundlage ist nicht anzuwenden, wenn ein Wechsel des nutzungsberechtigten Arbeitnehmers nach dem 31.12.2018 vorliegt und der Arbeitgeber das Fahrzeug vorher einem anderen Arbeitnehmer überlassen hat.

Für dieses Fahrzeug bleibt es folglich bei der Kürzung der Bemessungsgrundlage um die Kosten für das Batteriesystem. Für das Anschaffungsjahr 2018 gilt ein Abschlag von 250 EUR pro kWh, max. 7.500 EUR.

 
Bruttolistenpreis 59.500 EUR  
Abzgl. Minderungsbetrag in EUR/kWh der Speicherkapazität 250 EUR x 16,2 kWh - 4.050 EUR  
= gekürzter Bruttolistenpreis 44.450 EUR  
Abgerundet auf volle 100 EUR (= Bemessungsgrundlage) 44.400 EUR  
Davon 1 %   444,00 EUR
Zzgl. 0,03 % v. 44.400 EUR x 18 km   + 239,76 EUR
Geldwerter Vorteil gesamt   683,76 EUR

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