Sachverhalt

Ein Arbeitgeber führt als Weihnachtsfeier einen gemeinsamen Kochkurs durch, bei dem jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren darf. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagen 2 kurzfristig ab. Hierdurch reduzieren sich aber die Kosten des Veranstalters nicht.

Werden alle ursprünglich angemeldeten Arbeitnehmer berücksichtigt, bleiben die Kosten pro Arbeitnehmer unter dem Freibetrag von 110 EUR. Rechnet man die Aufwendungen hingegen nur den teilnehmenden Arbeitnehmer zu, wird der Freibetrag überschritten.

Sind die Kosten den angemeldeten oder tatsächlichen Teilnehmer zuzurechnen?

Ergebnis

Es ist auf die tatsächlichen Teilnehmer der Betriebsveranstaltung abzustellen.

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