Sachverhalt

Ein Arbeitgeber trifft sich mit seinen 20 Mitarbeitern ab 18 Uhr zu einem Konzertbesuch. Anschließend wird mit einem angemieteten Bus die Heimfahrt angetreten. Insgesamt entstehen Kosten für Busfahrt und Eintritt i. H. v. 2.000 EUR bzw. 100 EUR je Teilnehmer.

Zusätzlich wird in der Adventszeit für alle Mitarbeiter eine Feier veranstaltet. Die Kosten je Mitarbeiter betragen hierfür 70 EUR.

Handelt es sich bei beiden Veranstaltungen um steuerlich anzuerkennende Betriebsveranstaltungen?

Ergebnis

Ohne gesellschaftliche Veranstaltung (Essen, Umtrunk) akzeptiert die Finanzverwaltung einen Konzertbesuch oder eine sonstige Veranstaltung nicht als steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung. Der Freibetrag von 110 EUR je teilnehmender Person wurde zwar eingehalten, dem Konzertbesuch fehlt aber der gesellschaftliche Charakter.

Steuerlich abzugsfähig wären derartige Veranstaltungen, wenn das Konzert Teil eines Gesamtprogramms gewesen wäre, wenn z. B. nach der Veranstaltung noch ein Umtrunk oder ein gemeinsames Essen stattgefunden hätte.

Steuerlich abzugsfähige Betriebsveranstaltungen dienen dazu, den Kontakt und damit die Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern zu fördern. Es handelt sich nicht um eine Belohnung. Vielmehr verspricht sich der Arbeitgeber durch die Teilnahme der Mitarbeiter eigene Vorteile, durch eine verbesserte Zusammenarbeit. Die Veranstaltung muss das gemeinsame Miteinander der Arbeitnehmer fördern. Die Lohnsteuer-Außenprüfer der Finanzverwaltung und die Prüfer der Sozialversicherung sind angehalten, derartige Veranstaltungen als geldwerten Vorteil (Sachbezug) zu bewerten und gegebenenfalls nachzuversteuern bzw. die Beiträge nachzuerheben.

Im vorliegenden Fall ist die Adventsfeier dagegen eine gemeinschaftliche Veranstaltung und bleibt steuer- und beitragsfrei. Sie steht allen Mitarbeitern offen und der Freibetrag von 110 EUR je Mitarbeiter wurde nicht überschritten.

Praxis-Tipp

In der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass vor oder nach der Veranstaltung noch eine gemeinschaftliche Aktivität durchgeführt wird, z. B. ein gemeinsames Essen, ein Umtrunk o. Ä.

Übersteigen die Aufwendungen je teilnehmendem Mitarbeiter den Freibetrag von 110 EUR, empfiehlt sich eine Zuzahlung der Teilnehmer. Eine Eigenbeteiligung der teilnehmenden Arbeitnehmer führt dazu, dass kein Arbeitslohn entsteht, der versteuert werden muss und der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Steuersparmodell: Zuschuss des Arbeitgebers

Gibt der Arbeitgeber für die Betriebsveranstaltung lediglich einen Zuschuss von maximal 110 EUR je Teilnehmer in eine von den Arbeitnehmern unterhaltene Gemeinschaftskasse, ist diese Zuwendung kein Arbeitslohn. Es muss aber gewährleistet sein, dass eine Betriebsveranstaltung im steuerlichen Sinn vorliegt, ansonsten entfällt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge