Sachverhalt

Eine Aushilfskraft ist auf 538-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Sie ist verheiratet, familienversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse und übt keine weitere Beschäftigung aus.

Ist die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur Sozialversicherung und wie ist das Einkommen zu versteuern?

Ergebnis

Übt ein Arbeitnehmer ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 538 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wird jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung).

Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:

 
15 % Rentenversicherung
13 % Krankenversicherung
2 % Einheitliche Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.

 
Abrechnung ohne Abwälzung der Pauschsteuer
Aushilfslohn 538,00 EUR
Abzüge (3,6 % Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung – im Regelfall) 19,37 EUR
Auszahlungsbetrag 518,63 EUR
   
Arbeitgeberbelastung
Aushilfslohn 538,00 EUR
Rentenversicherung (15 %) 80,70 EUR
Krankenversicherung (13 %) 69,94 EUR
Pauschsteuer (2 %) 10,76 EUR
Gesamtbelastung 699,40 EUR
Zzgl. Umlagen  

Hinweis

Die Arbeitnehmerin ist über den Minijob nicht selbst krankenversichert. Sie bleibt weiterhin familienversichert, solange ihr Verdienst 538 EUR monatlich nicht überschreitet.

Arbeitnehmer, die nicht als Familienangehörige, Studenten, Rentner oder Arbeitslose krankenversichert sind, müssen auf jeden Fall mehr als 538 EUR monatlich verdienen, um über dieses Arbeitsverhältnis eine eigene Krankenversicherungspflicht zu begründen.

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