Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erhält im Januar infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12. des Vorjahres eine Abfindung von 55.000 EUR. Sein Gesamtbrutto des Vorjahres betrug 42.000 EUR. Über weitere Einkünfte oder Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld) gibt es keine Informationen. Er hat die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge, die Kirchensteuer beträgt 8 %.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Abfindung ist in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung darf angewendet werden, da der Abfindungsbetrag größer ist als das Gesamtbrutto des Vorjahres (55.000 EUR > 42.000 EUR).

 
Abfindung 55.000 EUR
Lohnsteuer auf 11.000 EUR (= 1/5 von 55.000 EUR) 0 EUR
Lohnsteuer auf die Abfindung (0 EUR x 5) 0 EUR
Davon Solidaritätszuschlag 0 EUR
Davon 8 % Kirchensteuer 0 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.

Praxis-Tipp

Der Arbeitnehmer wird aufgrund der angewandten Fünftelregelung vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn dann noch weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen hinzukommen, muss er mit einer Einkommensteuernachzahlung rechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge