Kurzbeschreibung

Die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Praktikanten wird hier auf einen Blick dargestellt. Darüber hinaus erfolgen Angaben zur Beitragspflicht zur Unfallversicherung, zur Insolvenzgeldumlage sowie zu den Umlagen im U1 und U2-Verfahren.

Vorbemerkung

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Praktikanten müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Die Versicherungspflicht hängt u. a. davon ab, um was für ein Praktikum es sich handelt, ob dieses in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und ob der Arbeitgeber dafür ein Entgelt zahlt. Ein schneller Überblick wird hier vermittelt.

Praktikanten

Sachverhalt

Beschäftigung von Arbeitnehmern im
KV und PV ALV und RV UV Insolvenzgeld-
umlage
U1/U2[1]
Vor- oder Nachpraktikum außerhalb der Einschreibung als Student vorgeschrieben ohne Entgelt frei[2] Keine Beiträge durch den Arbeitgeber pflichtig Beiträge aus 1 % der mtl. Bezugsgröße ja nein nein[3]
mit Entgelt pflichtig[4] Beiträge wie Auszubildende, Geringverdienergrenze (325 EUR) beachten, kein Übergangsbereich, keine Geringfügigkeit bzw. keine Pauschalbeiträge. pflichtig Beiträge wie Auszubildende, Geringverdienergrenze (325 EUR) beachten, kein Übergangsbereich, keine Geringfügigkeit. ja ja ja[5]
nicht vorgeschrieben[6] ohne Entgelt frei Keine Beiträge durch den Arbeitgeber frei Keine Beiträge durch den Arbeitgeber nein nein nein
mit Entgelt bis 538 EUR frei Pauschalbeiträge zur KV[7]

ALV: frei

RV: pflichtig[8]

ALV: Keine Beiträge durch den Arbeitgeber

RV: Pflichtbeiträge[9], bei Befreiung von der RV-Pflicht Pauschalbeiträge
ja ja ja
mit Entgelt über 538 EUR pflichtig Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich bei Entgelt bis 2.000 EUR beachten pflichtig Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich bei Entgelt bis 2.000 EUR beachten ja ja ja
Zwischenpraktikum während der Einschreibung als Student vorgeschrieben ohne Entgelt frei[10] Keine Beiträge durch den Arbeitgeber frei Keine Beiträge durch den Arbeitgeber ja nein nein[11]
mit Entgelt frei Keine Beiträge durch den Arbeitgeber frei Keine Beiträge durch den Arbeitgeber ja ja ja[12]
nicht vorgeschrieben ohne Entgelt frei Keine Beiträge durch den Arbeitgeber frei Keine Beiträge durch den Arbeitgeber nein nein nein
mit Entgelt bis 538 EUR, bis zu 20 Std./Woche frei Pauschalbeiträge zur KV[13]

ALV: frei

RV: pflichtig[14].

ALV: Keine Beiträge durch den Arbeitgeber

RV: Pflichtbeiträge[15], bei Befreiung von der RV-Pflicht keine Pauschalbeiträge zur RV[16]
ja ja ja
mit Entgelt bis 538 EUR, mehr als 20 Std./Woche frei Pauschalbeiträge zur KV[17]

ALV: frei

RV: pflichtig[18]

ALV: Keine Beiträge durch den Arbeitgeber

RV: Pflichtbeiträge[19], bei Befreiung von der RV-Pflicht keine Pauschalbeiträge zur RV[20]
ja ja ja
mit Entgelt über 538 EUR, bis zu 20 Std./Woche frei Keine Beiträge durch den Arbeitgeber, auch keine Pauschalbeiträge. zur KV ALV: frei
RV: pflichtig
ALV: keine Beiträge durch den Arbeitgeber
RV: Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich bei Entgelt bis 2.000 EUR beachten
ja ja ja
mit Entgelt über 538 EUR, mehr als 20 Std./Woche pflichtig Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich bei Entgelt bis 2.000 EUR beachten pflichtig Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich bei Entgelt bis 2.000 EUR beachten ja ja ja
[1] Die Angabe bezieht sich auf die Umlagepflicht des Entgelts und nicht auf die Zählung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für die Teilnahme am U1-Verfahren.
[2] Aber: Versicherungspflicht als Praktikant, soweit kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht.
[3] Keine Berücksichtigung bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, da als Beschäftigung zur Berufsausbildung anzusehen (§ 1 Abs. 1 AAG).
[4] Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter dürfen nicht angewendet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI; § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III; § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
[5] Keine Berücksichtigung bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, da als Beschäftigung zur Berufsausbildung anzusehen (§ 1 Abs. 1 AAG).
[6] Die Teilnehmer gelten nicht als Auszubildende.
[7] Sofern der Praktikant gesetzlich krankenversichert ist. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit und es sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
[8] Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Der Praktikant kann sich jedoch von der RV-Pflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
[9] Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt 15 %. Der Arbeitnehmer trägt den Unterschiedsbetrag von 3,6 % zum vollen RV-Beitrag (18,6 %).
[10] In den meisten Fällen besteht eine Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, soweit kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht.
[11] Keine Berücksichtigung bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, da als Beschäftigung zur Berufsausbildung anzusehen (§ 1 Abs. 1 AAG).
[1...

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