(1) Volontärinnen und Volontäre sind bei der Dienststelle wahlberechtigt, der sie im Zeitpunkt der Wahl zur Ausbildung zugewiesen sind.

 

(2) Nicht wahlberechtigt sind die Intendantin oder der Intendant, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung Personal, die Direktorinnen und Direktoren sowie die Justitiarin oder der Justitiar.

 

(3) Nicht wählbar sind die Leiterinnen und Leiter der Studios und der Einrichtungen gemäß § 113 Nr. 3 sowie die Volontärinnen und Volontäre.

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