Zusammenfassung

 
Überblick

Die Besteuerung des Arbeitslohns richtet sich grundsätzlich nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschaliert werden. Es wird unterschieden zwischen der Pauschalierung nach festen und besonders ermittelten Pauschsteuersätzen. Die Ermittlung des steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Arbeitslohns erfolgt nach den gleichen Regeln wie die Besteuerung nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers, nur haben diese bei der Pauschalbesteuerung keine Auswirkung auf die Höhe des Pauschsteuersatzes.

Oftmals folgt aus der Pauschalbesteuerung die Sozialversicherungsfreiheit. Bestimmte Einnahmen, die der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt erhält, sind grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erhebt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Wichtigste Vorschrift für die Pauschalbesteuerung ist § 40 EStG. Dort werden die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung und die Berechnungsschritte zur Ermittlung der besonderen Pauschsteuersätze sowie die Lohnteile und die anzuwendenden pauschalen Steuersätze beschrieben. § 40 Abs. 1 EStG enthält die Regelungen zu den besonderen Pauschsteuersätzen. Die dazugehörenden Verwaltungsanweisungen enthalten R 40.1 LStR und H 40.1 LStH.

Sozialversicherung: Wird die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genutzt, liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor, sofern es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) handelt. Nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerte Bezüge sind kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Die Entgelteigenschaft von nach § 37b EStG pauschal versteuerter Sachzuwendungen ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV vom Empfänger der Sachzuwendung abhängig.

Lohnsteuer

1 Varianten der Lohnsteuerpauschalierung

1.1 Pauschalierung mit festen Pauschsteuersätzen

Feste Pauschsteuersätze sind überwiegend in § 40 Abs. 2 EStG geregelt.[1] Sie gelten für:

 
die Zahlung von Essenszuschüssen 25 %
Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung 25 %
die Zahlung von Erholungsbeihilfen 25 %
den steuerpflichtigen Ersatz von Verpflegungskosten bei Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten 25 %
die schenkungsweise oder verbilligte Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten sowie für Zuschüsse zur Internetnutzung des Arbeitnehmers[2] 25 %
die Übereignung von oder Zuschüsse für Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge (sog. Wallbox) 25 %
Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Dienstfahrrädern 25 %
Fahrtkostenzuschüsse und Sachbezüge (Jobtickets) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, insbesondere für Fahrten mit dem Pkw 15 %
Jobtickets (anstelle der Steuerfreiheit), ggf. mit Entgeltumwandlung und ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale 25 %
Freifahrtberechtigungen für Soldaten[3] 25 %
Sachprämien für Kundenbindungsprogramme[4] 2,25 %
die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde[5] 30 %
Arbeitslohn aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen[6] 2 % bzw. 20 %

Arbeitslohn aus kurzfristigen Beschäftigungen[7]

[8]
25 %
Arbeitslohn aus kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind[9] 30 %
Zukunftssicherungsleistungen[10] 20 %

1.2 Pauschalierung mit besonderen Pauschsteuersätzen

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit besonders zu ermittelnden Pauschsteuersätzen ist möglich

2 Lohnsteuerpauschalierung mit besonderen Pauschsteuersätzen

2.1 Pauschalierungsfälle

In den folgenden Fällen kann der Arbeitgeber auf Antrag die Lohnsteuerpauschalierung mit einem durchschnittlichen, betriebsindividuellen Pauschsteuersatz wählen:

  • für sonstige Bezüge bis zu 1.000 EUR pro Jahr und pro Arbeitnehmer und
  • bei Nacherhebung der Lohnsteuer durch das Finanzamt in einer größeren Zahl von Fällen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.

Mögliche Anwendungsfälle für betriebsindividuelle Pauschsteuersätze sind:

  • steuerpflichtig gezahlte Vergütungen für Reisekosten, die aufgrund betrieblicher oder tarifvertraglicher Regelungen bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten unabhängig von den steuerlichen Voraussetzungen für steuerfreie Verpflegungspauschalen gezahlt werden,
  • Prämien für besondere Leistungen. Gehören solche Vergütungen zum laufenden Arbeitslohn, können sie wie sonstige Bezüge innerhalb der 1.000-EUR-Grenze mit besonderen Pauschsteuersätzen pauschal versteuert werden.[1]

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