Begriff

Eine Mitarbeiterbefragung ist eine auf die Unternehmensbedürfnisse angepasste Befragung zu verschiedenen unternehmensinternen Themen. Meist werden (teil-)standardisierte Fragebögen eingesetzt: unternehmensweit, in bestimmten Abteilungen und/oder auf repräsentativer Stichprobenbasis. Die Beantwortung erfolgt i.d. R. freiwillig und anonym, die Einbindung eines evtl. vorhandenen Betriebsrats ist sinnvoll und vom Betriebsverfassungsgesetz her vorgesehen.

Mitarbeiterbefragungen unterstützen bei der Feststellung der Stimmung im Unternehmen und dienen der Lokalisierung von Schwachstellen, z.B. im Bereich der Führung, der Kommunikation oder der Arbeitsplatz- und Aufgabengestaltung. Ziel ist dabei immer, aus der Analyse konkrete Maßnahmen zu Verbesserungen einzuleiten.

Die Mitarbeiterbefragung ist ein hochsensibles Analyse- und Führungsinstrument. Viele Unternehmen lassen sich daher auch bei dem Prozess von externen Experten beraten oder unterstützen. Denn, wenn hier nicht sauber gearbeitet wird, wird Vertrauen verspielt und das Instrument im schlechtesten Fall auf Jahre hinaus "verbrannt".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind folgende Paragraphen im Zusammenhang mit Mitarbeiterbefragungen von Bedeutung:

§ 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Der Arbeitgeber hat auch im Rahmen von Mitarbeiterbefragungen seine Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat zu erfüllen. Diese umfasst vor allem die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Vorhabens eine Befragung der Mitarbeiter durchzuführen. Zudem können die Ergebnisse der Befragungen das Arbeitsspektrum des Betriebsrates betreffen. (§ 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

Eine erzwingbare Mitbestimmung bei Mitarbeiterbefragungen kann der Betriebsrat nicht geltend machen.

§ 94 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Der Einsatz von Personalfragebögen, insbesondere bei der Ermittlung personenbezogener Daten, bedarf der Zustimmung des Betriebsrates; damit wird der Schutz persönlicher Daten der Mitarbeitenden gewährt.

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