Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll.

Eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht nicht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung. Die Regelmäßigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Arbeit nicht unvorhersehbar in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen Zeiten übernommen wird[1], oder dass aufgrund einer Rahmenvereinbarung eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung miteinander in kurzem Abstand folgenden Beschäftigungen angenommen werden kann.[2] Für das Vorliegen einer regelmäßigen Beschäftigung kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten.

 
Praxis-Beispiel

Vorhersehbarer Arbeitseinsatz über mehrere Jahre

Ein Hausmann arbeitet als Techniker unbefristet bei einem Edelstahlwerk jeweils an den letzten 5 Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 720 EUR.

Ergebnis: Die Tatsache, dass der Techniker aufgrund der vorhersehbaren Einsätze über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine regelmäßige Beschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus. Dabei ist unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von max. 70 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird. Der Techniker ist in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und somit auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

[2] BSG, Urteil v. 28.4.1982, 12 KR 1/80.

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