Zusammenfassung

 
Begriff

Der Begriff Mindestlohn bezeichnet die durch (allgemeinverbindliche) Tarifverträge oder gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze. Das "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" (Mindestlohngesetz – MiLoG) begründet einen umfassenden gesetzlichen Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf Zahlung eines Mindestlohns. Seit dem 1.1.2024 gilt ein Mindestlohn in Höhe von 12,41 EUR. Daneben gelten weiterhin branchenbezogene tarifliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) können mit dem Instrument der Allgemeinverbindlichkeitserklärung branchenabhängige Mindestlöhne festgelegt werden.

Sind für bestimmte Berufsgruppen Mindestlöhne vorgeschrieben oder vereinbart, so ergeben sich hieraus in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Durch das "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MindestlohngesetzMiLoG)" wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2015 erstmals ein umfassender gesetzlicher Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf Zahlung eines Mindestlohns eingeführt. Daneben bleibt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) als gesetzliches Instrument zur Einführung branchenabhängiger Mindestlöhne auf der Grundlage tarifrechtlicher Allgemeinverbindlichkeitserklärung bestehen. Die turnusmäßige Anpassung des Mindestlohns erfolgt durch die jeweilige Mindestlohnanpassungsverordnung der Mindestlohnkommission. Zum 1.10.2022 wurde der Mindestlohn davon abweichend durch das "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" angehoben. Aufgrund der vierten Mindestlohnanpassungsverordnung beträgt der Mindestlohn seit dem 1.1.2024 12,41 EUR. Zum 1.1.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 EUR.

Sozialversicherung: Die Definition des sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 SGB IV. Die hieraus resultierenden Beitragsansprüche zur Sozialversicherung regelt § 22 Abs. 1 SGB IV.

 

Arbeitsrecht

1 Aktuelle Situation

Das in der Vergangenheit bewährte System tarifvertraglicher (Mindest-)Lohnfindung ist in den letzten Jahren zunehmend unter Druck geraten. Durch das "Tarifautonomiestärkungsgesetz" wurden die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen modifiziert und der Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) erweitert. Schließlich hat der Gesetzgeber zum 1.1.2015 erstmals einen bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde für alle Arbeitnehmer eingeführt. Von 1.1.2022 bis 30.6.2022 betrug er 9,82 EUR, seit 1.7.2022 10,45 EUR. Seit dem 1.1.2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 EUR pro Zeitstunde. Die nächste Erhöhung erfolgt zum 1.1.2025 auf 12,82 EUR.

Damit kann sich ein Mindestlohnanspruch aus dem Gesetz ergeben, aber auch aus einem Tarifvertrag. Ein tarifvertraglicher Anspruch darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.

2 Gesetzliche Regelungen

2.1 Grundsätze

Das MiLoG schreibt einen verbindlichen gesetzlichen Rechtsanspruch für jeden Arbeitnehmer auf den gesetzlich festgelegten Mindestlohn vor. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber von im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.[1] Gesetzliche Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 MiLoG. Als gesetzlicher Anspruch unterliegt er nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung.[2] Eine Verwirkung des Anspruchs oder ein Verzicht außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs sind ausgeschlossen.[3]

[1] Es handelt sich um eine (unabdingbare) Eingriffsnorm i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, vgl. BAG, Urteil v. 24.6.2021, 5 AZR 505/20: die arbeitsvertragliche Anknüpfung an einem ausländischen Vertragsrecht lässt den Mindestlohnanspruch daher nicht entfallen.
[2] §§ 129 f. InsO,

ArbG Gießen, Urteil v. 13.4.2021, 5 Ca 188/20.

2.2 Anwendungsbereich

Das MiLoG ist grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar.[1...

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