Zusammenfassung

 
Überblick

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MindestlohngesetzMiLoG) enthält in §§ 15 ff. weitgehende Regelungen zu den Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten. Im Nachfolgenden wird dargestellt, für wen diese Pflichten gelten, in welchem Umfang diese zu erfüllen sind und dies insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen hierzu ergangenen Verordnungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten ist in § 17 MiLoG vorgeschrieben. Die Meldepflicht ergibt sich aus § 16 MiLoG. Daneben gibt es bereits Meldepflichten in § 18 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und § 17b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) für Leiharbeit.

1 Meldepflicht nach § 16 MiLoG

1.1 Meldepflichten der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland

Nach § 16 MiLoG hat ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der Arbeitnehmer in den in § 2a SchwarzArbG gesetzten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, eine gesondert geregelte Meldepflicht. Die in § 16 MiLoG enthaltenen Meldepflichten sind jedoch kein Neuland, sondern entsprechen den bereits bekannten und ähnlich formulierten Meldepflichten u. a. im Bereich der Arbeitnehmerentsendung.[1] § 16 MiLoG beschränkt diese bereits existierende Meldepflicht nur auf die Branchen des § 2a SchwarzArbG.

 
Hinweis

Branchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Das MiLoG enthält daher gerade im Hinblick auf ausländische Arbeitgeber strenge und recht formale Dokumentations- und Meldepflichten für die in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Der Arbeitgeber ist damit verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Dies ist bei einer Meldung spätestens an einem Werk- bzw. Arbeitstag vor Aufnahme der Tätigkeit gegeben.

Als wesentlich gelten Angaben über

  1. den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,
  2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
  3. den Ort der Beschäftigung,
  4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  5. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden und
  6. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.

Zudem wären Änderungen hinsichtlich der Angaben unverzüglich zu melden. Des Weiteren muss der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland auch versichern, dass er gemäß § 20 MiLoG den Mindestlohn in der ordnungsgemäßen Höhe und zum richtigen Zeitpunkt zahlt.

Versicherung der Mindestlohnzahlung

Die Meldepflichten erleichtern den Aufsichtsbehörden die Überwachung der Mindestarbeitsbedingungen und sollen eine effektive Kontrolle der Einhaltung des MiLoG ermöglichen. Ebenso soll – wie auch im AEntG – die Versicherung des Arbeitgebers/Verleihers, sich an Höhe und Fälligkeit des Mindestlohns zu halten, den Umfang der Pflichten deutlich vor Augen führen. Ein Verstoß gegen die Versicherung hat zudem auch Auswirkungen auf die Höhe des Bußgeldes.

 
Wichtig

Keine Meldepflicht für Arbeitgeber mit Sitz im Inland nach MiLoG

Diese Meldeverpflichtung gilt grundsätzlich nicht für Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Insoweit unterliegt jedoch ein Arbeitgeber im Inland, der in den Branchen nach dem SchwarzArbG tätig ist, auch ohne das MiLoG der sogenannten Sofort-Meldepflicht zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme. Die Sofort-Meldepflicht wird durch die Mitführung und der Vorlagepflicht von Personaldokumenten bei der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen und Hinweispflichten des Arbeitgebers ergänzt. Auch Verstöße hiergegen sind grundsätzlich bußgeldbewehrt.

1.2 Meldepflicht in der Zeitarbeit

In Ergänzung hierzu trifft auch einen Entleiher eine Meldepflicht nach dem MiLoG[1], wenn dieser

  • durch einen Verleiher mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer überlassen bekommt und
  • in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 2a SchwarzArbG tätig ist.

Auch hier muss der Entleiher vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben abgeben:

  1. den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmer,
  2. den Beginn und die Dauer der Überlassung,
  3. den Ort der Beschäftigung,
  4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  5. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschl...

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