Zusammenfassung

 
Überblick

Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, bleibt die Versicherungspflicht/Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ggf. auch ohne Entgeltzahlung erhalten. Als Gründe kommen z. B. Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, freiwilliger Wehrdienst oder andere Tatbestände in Betracht. Wie sich diese Arbeitsunterbrechungen melderechtlich auswirken, wird in diesem Beitrag dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Wann, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen Unterbrechungsmeldungen zu erstellen sind, regeln § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB IV und § 9 DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung).

Sozialversicherung

1 Unterbrechung der Beschäftigung und Bezug einer Entgeltersatzleistung

Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV genannten Leistungen bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Der Arbeitgeber hat für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Leistungen im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV sind der Bezug von Kranken-, Krankentage-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Mutterschafts- oder Elterngeld.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung von kürzer als einem Kalendermonat

Eine Arbeitnehmerin bezieht vom 20.7.2024 bis zum 28.8.2024 von der Krankenkasse Y Krankengeld.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat keine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, da das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als einen vollen Kalendermonat unterbrochen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung von mehr als einem Kalendermonat

Ein Arbeitnehmer leistet ab 1.8.2024 einen 18-monatigen freiwilligen Wehrdienst.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund "53") für den Zeitraum 1.1.2024 bis zum 31.7.2024 zu erstatten und das für diesen Zeitraum beitragspflichtige Bruttoentgelt einzutragen.

1.1 Unterbrechung des Entgeltanspruchs mit Krankengeldbezug

1.1.1 Beschäftigungsende im Kalendermonat der Unterbrechung

Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung z. B. durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen, ist keine Abmeldung, sondern eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Eine Abmeldung ist dann zu erstatten, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer solchen Unterbrechung aufgelöst wird. Es gilt die Frist für die Abmeldung (6 Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses).

 
Praxis-Beispiel

Krankengeld und Beschäftigungsende (nur Abmeldung)

 
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung 1.7.2010
Krankengeld ab 11.8.2024
Letzter Entgelttag 10.8.2024
Auflösung der Beschäftigung zum 18.8.2024
Meldeschlüssel (Abmeldung) 30
Meldezeitraum 1.1.2024 – 18.8.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 23.000 EUR

1.1.2 Beschäftigungsende im auf die Unterbrechung der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat

Wird das Beschäftigungsverhältnis in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat aufgelöst, so sind folgende Meldungen abzugeben:

  • für den Zeitpunkt des letzten Tages der Zahlung von Entgelt eine Unterbrechungsmeldung, die das bis dahin für das betreffende Kalenderjahr noch nicht gemeldete Entgelt erfasst,
  • für den Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung eine Abmeldung mit dem Entgelt "Null".

Die Unterbrechungsmeldung ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten. Die Abmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten.

 
Praxis-Beispiel

Krankengeld und Beschäftigungsende während des Krankengeldbezugs (Unterbrechungsmeldung und Abmeldung)

 
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung 1.7.2010
Krankengeldbezug 9.6.2024 – 30.8.2024
Letzter Entgelttag 8.6.2024
Ende der Beschäftigung 21.7.2024
Unterbrechungsmeldung  
Unterbrechungsmeldung zum 8.6.2024
Meldeschlüssel 51
Zeitraum 1.1.2024 – 8.6.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 27.250 EUR
Frist für die Unterbrechungsmeldung 1.9.2024
Abmeldung  
Abmeldung zum 21.7.2024
Meldeschlüssel 30
Zeitraum 9.6.2024 – 21.7.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 0 EUR
Späteste Frist für die Abmeldung 4.9.2024

1.1.3 Beschäftigungsende nach länger andauernder Unterbrechung

Erfolgt die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses später als in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat, so sind folgende Meldungen zu erstatten:

  • für den Zeitpunkt des letzten Tages der Zahlung von Entgelt eine Unterbrechungsmeldung, die das bis dahin für das betreffende Kalenderjahr noch nicht gemeldete Entgelt erfasst. Die Unterbrechungsmeldung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende des auf die Unterbrechung der Zahlung von Entgelt folgenden Kalendermonats zu erstatten;
  • für den Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung eine Abmeldung. Die Abmeldung ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten.
 
Praxis-Beispiel

Krankengeld und Beschäftigungsende nach Ablauf des Krankengeldbezugs (Unterbrechungsmeldung und Abmeldung)

 
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung 1.7.2010
Krankengeldbezug 9.6.2024 – 30.8.2024
Letzter Entgelttag 8.6.2024
Ende der Beschäftigung 30.11.2024
Unterbrechungsmeldung  
Unterbrechungsmeldung zum 8.6.2024
Meldeschlüssel 51
Meldezeitraum 1...

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